Besuche und Telefonate allein reichen nicht. Einkaufen, Kochen, Haushalt und das Organisieren von Hilfsdiensten können dagegen sehr wohl zählen — vorausgesetzt, der oder die Verstorbene konnte das nicht mehr selbst.
Die kurze Antwort
Der Pflegebegriff ist weiter, als viele denken: Er erfasst alle nicht medizinischen Unterstützungsleistungen. Zwei Bedingungen müssen aber erfüllt sein — es muss eine Pflegebedürftigkeit bestanden haben, und diese muss die Person daran gehindert haben, die Tätigkeiten allein zu erledigen.
Regelmäßiger Kontakt aus familiärer Verbundenheit ist keine Pflege im rechtlichen Sinn.
Der Fall
Eine Frau starb 2021; ihr Nachlass ging zu je einem Drittel an ihre Tochter, ihren Sohn und einen Enkel. Die Tochter machte einen Ausgleich für Pflege geltend, gestritten wurde um rund 10.000 Euro.
Die Mutter hatte 2005 einen Schlaganfall erlitten — dass sie schon damals pflegebedürftig war, ließ sich aber nicht feststellen. Auch danach konnte sie noch lange allein in ihrer Wohnung leben, weil die Tochter „Essen auf Rädern“ und mobile Hilfsdienste für Einkauf, Kochen und Aufräumen sowie Arztbesuche organisierte oder, wenn es beruflich ging, selbst half.
2015 musste sich die Tochter einer Knieoperation unterziehen und brachte die Mutter in einem Pflegeheim unter. Dort blieb sie bis zu ihrem Tod und war pflegerisch versorgt.
Was das Gericht gesagt hat
Der Oberste Gerichtshof hielt im April 2025 fest: Bloße Besuche und Telefongespräche sind in der Regel keine Pflege. Organisatorische Tätigkeiten können dagegen darunterfallen — dann nämlich, wenn die verstorbene Person dazu selbst nicht mehr in der Lage war und die Hilfe ihre Möglichkeiten verbesserte, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
Was das für Sie heißt
Der Streit dreht sich fast immer um zwei Punkte: Ab wann bestand Pflegebedürftigkeit, und was genau haben Sie getan. Beides muss belegbar sein — und wer erst nach dem Todesfall beginnt, es zu rekonstruieren, hat es schwer.
Halten Sie deshalb fest, solange Sie pflegen:
- ab wann Hilfe nötig war und warum (Diagnosen, Pflegegeldbescheide, Arztbriefe)
- welche Tätigkeiten Sie übernommen haben und wie oft
- wer sonst noch geholfen hat — auch bezahlte Dienste
- ab wann eine Betreuung im Heim erfolgte
Der Zeitraum, in dem eine Heimbetreuung die Versorgung übernimmt, wird regelmäßig nicht mehr Ihnen zugerechnet.
Häufige Fragen
Ich habe meine Mutter täglich besucht. Zählt das?
Für sich allein in der Regel nicht. Anders ist es, wenn Sie bei diesen Besuchen Aufgaben übernommen haben, die sie selbst nicht mehr erledigen konnte.
Zählt es, wenn ich nur organisiert habe?
Ja, das kann genügen — wenn die verstorbene Person das selbst nicht mehr konnte und die Organisation ihr ein selbstbestimmtes Leben ermöglichte.
Was, wenn ich Pflegegeld weitergereicht bekommen habe?
Dann war die Pflege insoweit nicht unentgeltlich. Das ist gesondert zu beurteilen und sollte offengelegt werden. Mehr zum Pflegevermächtnis →
Fundstelle: OGH 29.04.2025, 2 Ob 33/25d (§ 677 ABGB) — Entscheidung im RIS