Ja. Wenn Ihre Eltern das Haus zu Lebzeiten an ein Geschwisterkind übergeben und sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten haben, wird der volle Wert der Liegenschaft in Ihre Pflichtteilsrechnung eingestellt. Das Wohnrecht zieht nichts ab.
Die kurze Antwort
Die Übergabe des Hauses „gegen Wohnrecht“ ist die häufigste Konstruktion in österreichischen Familien — und sie ist kein Mittel, den Pflichtteil der übrigen Kinder zu senken. Was zu Lebzeiten verschenkt wurde, wird dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugezählt. Das Wohnrecht, das sich der Übergeber selbst vorbehalten hat, mindert diesen Wert nicht.
Ein leerer Nachlass bedeutet also nicht, dass für Sie nichts übrig bleibt.
Der Fall
Ein Mann starb 2021 und hinterließ fünf Kinder. Erbin war die Tochter aus zweiter Ehe. Der Nachlass betrug knapp 29.000 Euro — für einen Pflichtteil praktisch nichts.
Das Vermögen war längst weg. Die Tochter war 2010 in das Reihenhaus des Vaters eingezogen und führte den Haushalt. 2015 räumte er ihr ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht samt Garten ein, dazu ein Verbot, die Liegenschaft zu belasten oder zu verkaufen. 2020 übertrug er ihr das Haus schließlich ganz — und behielt sich dabei selbst ein lebenslanges Wohnrecht vor.
Der Sohn aus erster Ehe klagte seinen Pflichtteil ein und verlangte, das Haus mitzurechnen.
Was das Gericht gesagt hat
Der Oberste Gerichtshof bestätigte im Jänner 2026 zwei Punkte, an denen die Rechnung hängt:
Das Wohnrecht des Übergebers zählt nicht mindernd. Auch nach der Erbrechtsreform 2015 bleibt der Wert eines lebenslangen Nutzungsrechts, das sich der Verstorbene bei der Übergabe vorbehalten hat, bei der Hinzurechnung außer Betracht — obwohl es das Haus im Moment der Übergabe erheblich entwertet hat.
Rechte Dritter nur, wenn sie noch bestehen. Nutzungsrechte anderer Personen an der geschenkten Liegenschaft werden nur berücksichtigt, soweit sie beim Tod noch aufrecht sind. Sind sie vorher erloschen, wirken sie sich auf Ihren Pflichtteil nicht aus.
Was das für Sie heißt
- Der Blick ins Grundbuch steht am Anfang. Wann übertragen wurde und mit welchem Vertrag, ist einsehbar — meist der erste belastbare Anhaltspunkt.
- Rechnen Sie mit dem Gegenargument. Die Gegenseite wird das Wohnrecht anführen, um den Wert zu drücken. Bei der Hinzurechnung trägt das nicht.
- Für Übergeber: Wer das Haus in der Erwartung übergibt, damit den Pflichtteil zu umgehen, verlagert den Streit nur in die Zeit nach seinem Tod — zulasten des Kindes, das das Haus bekommen hat.
Häufige Fragen
Mein Bruder hat das Haus vor 15 Jahren bekommen. Ist das nicht verjährt?
Bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Kinder gibt es keine zeitliche Grenze. Eine Zehnjahresfrist wie in Deutschland kennt das österreichische Recht nicht. Mehr zur Anrechnung →
Mit welchem Wert wird das Haus angesetzt?
Maßgeblich ist der Verkehrswert, nicht der Einheitswert und nicht der Preis, der im Übergabsvertrag steht. Mehr zur Berechnung →
Was, wenn mein Geschwisterkind das Haus nicht auszahlen kann?
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Reicht der Nachlass nicht, haftet unter bestimmten Voraussetzungen der Beschenkte — bis zur Höhe dessen, was er erhalten hat.
Fundstelle: OGH 20.01.2026, 2 Ob 162/25z (§§ 781, 788 ABGB) — Entscheidung im RIS