Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Enterbung: Wann sie hält und wann nicht

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

„Ich enterbe dich“ steht in vielen Testamenten — wirksam ist es selten. Eine Enterbung setzt einen im Gesetz genannten Grund voraus, und dieser Grund muss bewiesen werden. Gelingt das nicht, bleibt der Pflichtteil bestehen.

Enterbung ist kein Willensakt

Wer ein Kind im Testament übergeht, hat es damit noch nicht enterbt. Das Kind wird dann zwar nicht Erbe, behält aber seinen Pflichtteil als Geldanspruch. Eine echte Enterbung — also der Entzug auch des Pflichtteils — gelingt nur aus wenigen, eng gefassten Gründen.

Der oder die Verstorbene muss den Grund außerdem schon gekannt haben, als das Testament errichtet wurde, und die Enterbung muss aus dem Testament erkennbar sein. Eine pauschale Formel ohne Bezug zu einem konkreten Vorfall trägt in der Regel nicht.

Welche Gründe das Gesetz kennt

Zusammengefasst kommen in Betracht:

  • Schwere Straftaten gegen die verstorbene Person oder gegen Menschen, die ihr nahestanden.
  • Vereitelung des letzten Willens — etwa das Unterdrücken oder Fälschen einer Verfügung.
  • Grobe Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten, insbesondere der Unterhalts- oder Beistandspflicht.
  • Zufügung schweren seelischen Leids. Dieser Grund wird am häufigsten herangezogen — und am häufigsten überschätzt.

Was „seelisches Leid“ nicht ist

Kontaktabbruch allein genügt nicht, ebenso wenig ein zerrüttetes Verhältnis, unterschiedliche Lebensentwürfe oder Streit über Geld. Verlangt wird ein Verhalten von erheblichem Gewicht, das der verstorbenen Person schweres Leid zugefügt hat — und das nachweisbar ist.

Gerade weil die Grenze unscharf ist, wird dieser Grund in Testamenten oft behauptet. Ob er trägt, entscheidet sich an den Umständen, nicht an der Formulierung.

Wenn Sie enterbt wurden

Die Beweislast liegt bei jenem, der sich auf die Enterbung beruft — also bei den Erben. Sie müssen nicht beweisen, dass der Grund fehlt; die Gegenseite muss beweisen, dass er vorliegt. Das ist eine deutlich bessere Ausgangslage, als die meisten Betroffenen annehmen.

Wir prüfen, ob der behauptete Grund überhaupt einer der gesetzlichen ist, ob er der verstorbenen Person bekannt war und ob er sich beweisen lässt. Parallel klären wir, ob das Testament als solches angreifbar ist — Formfehler oder Testierunfähigkeit erledigen die Frage der Enterbung mit. Mehr zur Testamentsanfechtung →

Die Pflichtteilsminderung als Mittelweg

Neben der vollständigen Enterbung gibt es die Minderung um die Hälfte: Sie kommt in Betracht, wenn zwischen der verstorbenen Person und dem Kind über längere Zeit kein Naheverhältnis bestand, wie es in der Familie gewöhnlich besteht. Wie lang dieser Zeitraum sein muss, hat der Oberste Gerichtshof zuletzt präzisiert: Im Eltern-Kind-Verhältnis bedarf es im Regelfall eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren (OGH 20.01.2026, 2 Ob 2/26x). Auch hier gilt: Der Kontaktabbruch darf nicht von der verstorbenen Person ausgegangen sein. Wer den Kontakt selbst grundlos verweigert hat, kann sich später nicht darauf berufen. Mehr zum Pflichtteil →

Entscheidungen zu diesem Thema

Alle Entscheidungen im Überblick →

Häufige Fragen

Kann ich mein Kind einfach enterben?

Nein. Ohne einen der gesetzlichen Gründe bleibt der Pflichtteil bestehen, auch wenn das Kind im Testament nicht vorkommt.

Reicht jahrelanger Kontaktabbruch?

Für eine vollständige Enterbung in der Regel nicht. Für die Minderung um die Hälfte kann er genügen, allerdings erst nach sehr langer Zeit: Der Oberste Gerichtshof verlangt im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall mindestens zwanzig Jahre (2 Ob 2/26x). Zusätzlich darf der Abbruch nicht von ihr selbst ausgegangen sein. Zur Entscheidungsübersicht →

Wie fechte ich eine Enterbung an?

Sie machen Ihren Pflichtteil geltend; die Erben müssen dann die Enterbung begründen und beweisen. Halten Sie fest, was Sie zum Verhältnis und zu den behaupteten Vorfällen sagen können.

Gilt eine Enterbung auch für meine Kinder?

Die Wirkung auf Nachkommen des Enterbten ist gesondert zu prüfen und hängt vom Enterbungsgrund ab. Lassen Sie den Fall prüfen →