Lebensgefährten erben nach dem Gesetz fast nie. Das überrascht viele Paare, die jahrzehntelang zusammengelebt haben — rechtlich sind sie im Erbfall nicht dem Ehegatten gleichgestellt. Was bleibt, ist ein sehr enger Ausnahmefall und die Möglichkeit, selbst vorzusorgen.
Die gesetzliche Lage
Die gesetzliche Erbfolge kennt Nachkommen, den Ehegatten oder eingetragenen Partner, Eltern und deren Nachkommen sowie Großeltern. Der Lebensgefährte kommt darin nicht vor — unabhängig davon, wie lange die Beziehung bestand oder ob gemeinsame Kinder da sind.
Stirbt also jemand ohne Testament und hinterlässt Kinder, erben diese. Der Lebensgefährte geht leer aus, selbst wenn er die gemeinsame Wohnung mitfinanziert hat.
Das außerordentliche Erbrecht
Es gibt eine Ausnahme, aber sie ist eng: Der Lebensgefährte erbt nur dann, wenn überhaupt keine gesetzlichen Erben vorhanden sind — keine Kinder, kein Ehegatte, keine Eltern, keine Geschwister, keine Großeltern und deren Nachkommen. Zusätzlich muss die Lebensgemeinschaft in den letzten Jahren vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt bestanden haben.
Das trifft selten zu. In der Praxis bedeutet es: Wer sicherstellen will, dass der Partner etwas erhält, muss ein Testament errichten.
Was Lebensgefährten dennoch zusteht
- Wohnen. Für eine Übergangszeit nach dem Tod besteht ein Anspruch, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben. Das ist keine Erbenstellung, verschafft aber Zeit.
- Pflegevermächtnis. Wer den Partner gepflegt hat, hat Anspruch auf einen Ausgleich aus dem Nachlass — und Lebensgefährten zählen ausdrücklich zu den nahen Angehörigen. Mehr dazu →
- Eigene Ansprüche. Was Ihnen ohnehin gehört oder was Sie eingebracht haben, ist kein Nachlass. Die Abgrenzung ist oft der Kern der Auseinandersetzung.
Wenn der Partner verstorben ist und die Familie auftaucht
Die typische Konstellation: Nach dem Tod melden sich Kinder aus einer früheren Beziehung und machen Ansprüche auf die gemeinsam bewohnte Wohnung geltend. Wir klären dann, was zum Nachlass gehört und was nicht, sichern das Wohnrecht für die Übergangszeit und prüfen einen Pflegeanspruch.
Umgekehrt vertreten wir auch Kinder, deren Elternteil mit einem neuen Partner zusammenlebte und bei denen unklar ist, welches Vermögen wem zuzuordnen ist. Mehr zur Erbteilung →
Entscheidungen zu diesem Thema
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Häufige Fragen
Wir sind seit 20 Jahren zusammen — erbe ich?
Nach dem Gesetz nur dann, wenn es keinerlei gesetzliche Erben gibt. Die Dauer der Beziehung ändert daran nichts. Ohne Testament ist die Absicherung nicht gegeben.
Ändert ein gemeinsames Kind etwas?
Für Ihr eigenes Erbrecht nicht. Das Kind erbt als Nachkomme — Sie als Elternteil erben deshalb nicht mit.
Habe ich einen Pflichtteil?
Nein. Pflichtteilsberechtigt sind nur Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner.
Kann ich in der Wohnung bleiben?
Für eine Übergangszeit nach dem Todesfall ja. Wie es danach weitergeht, hängt davon ab, wem die Wohnung gehört und welcher Mietvertrag besteht — das sollte früh geklärt werden. Fall prüfen lassen →