Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Lebensgemeinschaft trotz getrennter Haushalte – Erbrecht

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Wann eine Lebensgemeinschaft trotz weniger Besuche weiterbesteht – und ein Vergleich das Erbrecht überträgt

Der Verstorbene hatte zunächst einen Mann und eine Frau zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Später bestimmte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin. Nach seinem Tod wurde nicht nur über die Wirksamkeit des späteren Testaments gestritten, sondern auch darüber, ob die Lebensgemeinschaft überhaupt noch bestanden hatte. Der Fall zeigt, wie eng Testament, Erbschaftskauf und die tatsächlichen Lebensumstände miteinander verbunden sein können – auch für Erben und Pflichtteilsberechtigte in Wien.

Weniger Kontakt bedeutet nicht automatisch das Ende der Lebensgemeinschaft

Der Mann war im Jahr 2020 verstorben. In einem früheren Testament hatte er den Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Danach lernte er eine Lebensgefährtin kennen und errichtete ein weiteres Testament, in dem er sie zur Alleinerbin bestimmte.

Nach seinem Tod bestritten der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin zunächst die Wirksamkeit dieses späteren Testaments. Schließlich einigten sie sich mit der Lebensgefährtin: Gegen Zahlung von 110.000 Euro und die Überlassung des Fahrzeugs sollte der Streit beendet werden.

Später traten weitere Verwandte des Verstorbenen auf. Sie vertraten die Ansicht, dass die Lebensgemeinschaft vor dem Tod nicht mehr bestanden habe. Deshalb sei die Einsetzung der Lebensgefährtin als Alleinerbin aufgehoben worden. Nach ihrer Auffassung hätten sie selbst aufgrund des gesetzlichen Erbrechts zum Zug kommen müssen.

Warum die Lebensgemeinschaft trotz getrennter Haushalte fortbestehen konnte

Das Erbrecht sieht seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 eine besondere Regel für letztwillige Verfügungen zugunsten einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten vor. Eine solche Verfügung kann grundsätzlich aufgehoben werden, wenn die Lebensgemeinschaft vor dem Tod aufgelöst wurde.

Der Verstorbene starb im Jahr 2020. Daher ist grundsätzlich die durch das ErbRÄG 2015 geänderte Rechtslage anwendbar. Diese gilt für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Die damalige Regelung darf deshalb nicht mit älteren Bestimmungen verwechselt werden, die für frühere Todesfälle gelten können.

Ob eine Lebensgemeinschaft beendet ist, hängt aber nicht allein davon ab, ob die Partner im selben Haushalt leben oder einander häufig besuchen. Entscheidend ist das Gesamtbild: Bestehen die persönliche Verbundenheit, die gegenseitige Unterstützung und die für eine Lebensgemeinschaft typischen Beziehungen weiter?

Im Fall des Obersten Gerichtshofs war der geringere Kontakt durch besondere Umstände erklärbar. Der Verstorbene war pflegebedürftig und wurde rund um die Uhr betreut. Die Lebensgefährtin kam wegen der Sorge vor einer COVID-19-Ansteckung seltener zu Besuch, kümmerte sich aber weiterhin um Einkäufe und kontrollierte die Betreuung. Daraus durfte nicht automatisch auf eine endgültige Trennung geschlossen werden.

Was der OGH zum Erbschaftskauf entschied

Der OGH vom 15.10.2024, 2 Ob 47/24m, wies den Revisionsrekurs der Dritt- bis Zehntantragsteller zurück. Er bestätigte, dass der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin aufgrund des Testaments aus dem Jahr 2018 und des wirksamen Erbschaftskaufs jeweils zur Hälfte erbberechtigt sind.

Die Vereinbarung mit der Lebensgefährtin war nach der Beurteilung des OGH nicht lediglich ein Vergleich, mit dem die Beteiligten ihren Streit beenden wollten. Sie sollte vielmehr auch das Erbrecht übertragen. Der OGH qualifizierte die Vereinbarung daher zusätzlich als Erbschaftskauf.

Bei einem Erbschaftskauf wird nicht bloß ein einzelner Gegenstand aus dem Nachlass verkauft. Übertragen wird das Erbrecht als Ganzes. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede beliebige Person durch eine Vereinbarung automatisch Erbe oder Erbin wird. Die erwerbenden Personen benötigen weiterhin einen anerkannten Erbrechtstitel, etwa ein Testament oder ein gesetzliches Erbrecht.

Hier konnte die Lebensgefährtin ihr Erbrecht aus dem späteren Testament ableiten. Weil dieses Testament wirksam war und die Lebensgemeinschaft nicht als beendet angesehen wurde, war sie zunächst tatsächlich als Alleinerbin eingesetzt. Der Erbschaftskauf ermöglichte es anschließend dem Erstantragsteller und der Zweitantragstellerin, in diese Rechtsstellung einzutreten.

Warum neue Erbantrittserklärungen noch eine Rolle spielen konnten

Eine frühere Entscheidung über das Erbrecht bindet nicht in jedem Fall bereits alle Beteiligten endgültig. Solange noch keine Einantwortung erfolgt ist, kann die Erbfolge unter bestimmten Voraussetzungen neuerlich geprüft werden.

§ 164 AußStrG regelt, dass das Gericht im Verlassenschaftsverfahren eine möglichst abschließende Klärung der Erbfolge herbeiführen soll. Werden vor der Einantwortung weitere Erbantrittserklärungen abgegeben, muss das Gericht die Erbrechtsfrage daher grundsätzlich nochmals berücksichtigen.

Die Verwandten konnten sich deshalb noch auf ihr gesetzliches Erbrecht berufen. Ihre Argumentation überzeugte inhaltlich aber nicht. Nach der Beurteilung der Gerichte war die Lebensgemeinschaft nicht beendet. Außerdem blieb der Erbschaftskauf wirksam.

Das Bezirksgericht Klosterneuburg und das Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht hatten die entscheidenden Fragen bereits behandelt. Der OGH bestätigte das Ergebnis letztlich: Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin waren je zur Hälfte erbberechtigt.

Was sollten Sie bei einem ähnlichen Erbstreit dokumentieren?

Wenn Sie gerade ein Testament zugunsten einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten prüfen, kommt es auf die tatsächlichen Lebensumstände zum Todeszeitpunkt an. Folgende Unterlagen und Informationen können eine Rolle spielen:

  • Gründe für einen getrennten Haushalt oder weniger persönliche Besuche;
  • Nachweise über gegenseitige Betreuung und Unterstützung;
  • Nachrichten, Zahlungsbelege und Aufzeichnungen über gemeinsame Angelegenheiten;
  • Zeugenaussagen von Angehörigen, Betreuungspersonen oder anderen nahestehenden Personen;
  • sämtliche Testamente und Vereinbarungen aus dem Verlassenschaftsverfahren.

Wenn Sie gerade mit anderen Erbansprechern eine Vereinbarung treffen, sollte der Inhalt genau erkennen lassen, was vereinbart wird. Ein bloßer Vergleich über die Beendigung eines Streits ist etwas anderes als die Übertragung des Erbrechts. Für einen Erbschaftskauf sind außerdem die gesetzlichen Formvorschriften einzuhalten.

Wenn Sie Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter sind, ist zunächst zu klären, wer Erbe oder Erbin geworden ist und welche letztwillige Verfügung gilt. Erst danach lässt sich zuverlässig beurteilen, gegen wen sich ein Pflichtteilsanspruch richtet und welche Nachlasswerte zu berücksichtigen sind.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Niederösterreich, nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten aber österreichweit und damit auch in Wien.

In Wien führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, das Verlassenschaftsverfahren. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Häufige Fragen zum Erbrecht und zur Lebensgemeinschaft

Kann ein getrennt lebendes Paar noch als Lebensgemeinschaft gelten?

Ja, ein getrennter Haushalt beendet die Lebensgemeinschaft nicht zwingend. Entscheidend ist, ob die persönliche Verbundenheit und die typische gegenseitige Unterstützung fortbestehen. Auch Pflegebedürftigkeit, Betreuung oder gesundheitliche Gründe können erklären, warum sich die Partner weniger sehen. Das muss anhand der gesamten Umstände beurteilt werden.

Was ist ein Erbschaftskauf?

Ein Erbschaftskauf ist die Übertragung des Erbrechts als Ganzes. Es geht nicht nur um den Verkauf eines einzelnen Fahrzeugs, einer Liegenschaft oder eines Geldbetrags aus dem Nachlass. Die erwerbende Person braucht zusätzlich einen anerkannten Erbrechtstitel. Außerdem müssen die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden.

Kann man nach einer ersten Entscheidung noch eine Erbantrittserklärung abgeben?

Solange noch keine Einantwortung erfolgt ist, können weitere Erbantrittserklärungen unter bestimmten Voraussetzungen noch Bedeutung haben. § 164 AußStrG soll eine möglichst abschließende Klärung der Erbfolge im Verlassenschaftsverfahren ermöglichen. Ob eine Erklärung berücksichtigt wird, hängt vom Verfahrensstand und den Umständen des Einzelfalls ab.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich mein Pflichtteilserbrecht einklagen muss?

Eine streitige Pflichtteilsklage ist je nach Streitwert bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen. Das Verlassenschaftsverfahren selbst führt hingegen das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Die Abwicklung erfolgt durch den Gerichtskommissär. Ob und gegen wen eine Klage sinnvoll ist, hängt zunächst von der feststehenden Erbfolge und dem Inhalt des Testaments ab.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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