Übergabevertrag statt Schenkung? Wann eine Liegenschaft den Pflichtteil beeinflusst
Die Großmutter überträgt ihrem Enkel ein Wohnhaus. Im Vertrag stehen ein Wohnrecht, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie verschiedene Versorgungsleistungen. Nach ihrem Tod bleibt eine überschuldete Verlassenschaft zurück. Kann die Enkelin trotzdem einen Pflichtteil vom Übernehmer der Liegenschaft verlangen?
Eine Liegenschaft wird zu Lebzeiten übertragen
Die Großmutter der Parteien verstarb im November 2021. Ihre Verlassenschaft war überschuldet. Die Mutter des beklagten Enkels nahm die Verlassenschaft an Zahlungs statt an; der Vater der klagenden Enkelin war bereits vorverstorben.
Einige Jahre vor ihrem Tod hatte die Großmutter ihrem Enkel eine Liegenschaft mit Wohnhaus übertragen. Der Vertrag enthielt mehrere Regelungen: Die Großmutter sollte ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht behalten. Außerdem wurden ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Mutter des Übernehmers sowie Ausgedingeleistungen vereinbart.
Nach dem Tod der Großmutter verlangte die Enkelin als Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteil vom Enkel. Sie vertrat die Ansicht, dass die Übertragung der Liegenschaft zumindest teilweise eine Schenkung gewesen sei. Weil im tatsächlichen Nachlass kaum Vermögen vorhanden war, richtete sie ihren Anspruch unmittelbar gegen den Geschenknehmer.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies der Angelegenheit eine bestimmte rechtliche Richtung, das Oberlandesgericht Graz sprach der Klägerin schließlich rund 19.858 Euro zu. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung jedoch auf. Die Sache muss neuerlich geprüft werden.
Warum eine frühere Schenkung für den Pflichtteil wichtig sein kann
Bei der Pflichtteilsberechnung kann eine Schenkung, die die verstorbene Person zu Lebzeiten gemacht hat, dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet werden. Dadurch soll verhindert werden, dass pflichtteilsberechtigte Personen allein deshalb leer ausgehen, weil wesentliche Vermögenswerte schon vor dem Tod übertragen wurden.
Reicht der tatsächliche Nachlass zur Deckung des Pflichtteils nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Geschenknehmer entstehen. Das bedeutet aber nicht, dass jede Übergabe innerhalb der Familie automatisch als Schenkung gilt. Bei einem Übergabsvertrag ist vielmehr zu klären, welche Leistungen vereinbart wurden, welchen wirtschaftlichen Wert sie hatten und ob die verstorbene Person den Vermögensgegenstand zumindest teilweise unentgeltlich zuwenden wollte.
Da die Großmutter im Jahr 2021 verstorben ist, ist hier grundsätzlich das durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 reformierte Erbrecht anzuwenden. Die Regeln zur Hinzurechnung von Schenkungen und zur möglichen Haftung des Geschenknehmers gelten daher nach der seit 1. Jänner 2017 geltenden Rechtslage. Die ältere Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 ist für diesen Fall nicht maßgeblich.
Welche Gegenleistungen durften vom Wert der Liegenschaft abgezogen werden?
Der Beklagte argumentierte, die Übertragung sei nicht unentgeltlich erfolgt. Im Vertrag waren nämlich Ausgedingeleistungen vorgesehen. Dazu können etwa Versorgungs- oder Betreuungsleistungen gehören. Diese Leistungen wurden allerdings nicht vom Beklagten selbst, sondern von seiner Mutter erbracht.
Der OGH hielt fest, dass Leistungen der Mutter grundsätzlich trotzdem als Gegenleistung für die Übertragung berücksichtigt werden können. Nach dem Inhalt des Vertrags war zunächst davon auszugehen, dass die Ausgedingeleistungen der Mutter und dem Beklagten jeweils zur Hälfte zugutekamen. Für die Übertragung an den Enkel konnte daher nicht automatisch der gesamte Wert dieser Leistungen angesetzt werden.
Auch die im Vertrag erwähnte Übernahme möglicher Ansprüche der Eltern des Beklagten verringerte den Wert der Übertragung nicht ohne Weiteres. Solche Ansprüche mussten tatsächlich bestehen und nachgewiesen werden. Nur mögliche oder nicht existente Ansprüche stellen keine echte Gegenleistung dar.
Frühere Investitionen der Eltern des Beklagten in die Liegenschaft durften ebenfalls nicht einfach vom Wert des Hauses abgezogen werden. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zustand und Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Übertragung. Von den Investitionen profitierte letztlich der neue Eigentümer.
Ein hoher Wertunterschied allein beweist noch keine Schenkung
Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt bei der Schenkungsabsicht. Selbst wenn der Wert der Liegenschaft deutlich höher war als der Wert der vereinbarten Gegenleistungen, steht damit noch nicht endgültig fest, dass eine pflichtteilsrelevante Schenkung vorlag.
Zusätzlich muss festgestellt werden, ob die Großmutter die Liegenschaft zumindest teilweise unentgeltlich zuwenden wollte. Diese Absicht ist grundsätzlich von der Pflichtteilsberechtigten zu beweisen.
Bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann der Klägerin allerdings ein Anscheinsbeweis zugutekommen. Aus den äußeren Umständen kann sich also ein Schluss auf die Schenkungsabsicht ergeben. Der Beklagte kann diesen Schluss durch überzeugende Gegenbeweise entkräften. Ob das hier gelingt, muss das Erstgericht nach der Aufhebung der Vorentscheidungen prüfen.
Wohnungsrecht und Veräußerungsverbot sind nicht dasselbe
Das lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht hat einen wirtschaftlichen Wert. Die berechtigte Person muss dadurch keine andere Wohnung finanzieren. Ein solches Recht kann deshalb grundsätzlich als pflichtteilsrechtlich relevante Zuwendung berücksichtigt werden.
Allerdings muss auch beim Wohnungsrecht geprüft werden, ob es durch die übernommenen Ausgedingeleistungen ganz oder teilweise abgegolten wurde. Nur der unentgeltliche Teil kann für eine Schenkungsanrechnung von Bedeutung sein.
Anders beurteilte der OGH das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Mutter des Beklagten. Ein solches Verbot ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein selbstständiger Vermögensgegenstand. Es ist höchstpersönlich und nicht frei verwertbar. Die Einräumung des Verbots stellt daher nicht automatisch eine eigene Schenkung an die Mutter dar.
Das Verbot kann dennoch bei der Bewertung der Liegenschaft eine Rolle spielen. Weil es die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers beschränkt, kann es den Wert der Liegenschaft vermindern. Es ist also zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Liegenschaft und einem eigenständigen Vermögensvorteil der berechtigten Person zu unterscheiden.
Was bedeutet die Entscheidung für Pflichtteilsfälle in Wien?
Der Fall stammt aus der Steiermark, nicht aus Wien. Die rechtlichen Grundsätze des OGH gelten aber österreichweit und damit auch für Pflichtteilsstreitigkeiten in Wien. Das betrifft insbesondere Übergabsverträge, Wohnrechte und die Frage, ob eine Liegenschaft teilweise unentgeltlich übertragen wurde.
Das Verlassenschaftsverfahren führt in Wien das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei diesem werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, sind je nach Streitwert bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen.
Wenn Sie gerade eine Übergabe oder einen Pflichtteilsanspruch prüfen
- Wenn Sie eine Liegenschaft zu Lebzeiten übertragen haben: Halten Sie möglichst genau fest, welche Leistungen der Übernehmer, dessen Eltern oder andere Personen erbringen müssen und wem diese Leistungen zugutekommen.
- Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter nach einer früheren Übergabe Ansprüche prüfen: Sichern Sie den Übergabsvertrag, Grundbuchsauszüge, Bewertungen und Belege über die vereinbarten Leistungen.
- Wenn Sie eine Liegenschaft übernommen haben: Prüfen Sie, ob der Vertrag nachvollziehbar zwischen entgeltlichen Leistungen, Wohnrechten und unentgeltlichen Zuwendungen unterscheidet.
- Wenn die Verlassenschaft überschuldet ist: Die frühere Übertragung kann entscheidend sein, weil ein Pflichtteilsanspruch möglicherweise nicht aus dem vorhandenen Nachlass erfüllt werden kann.
Von Bedeutung können auch Vertragsentwürfe, Zahlungsbelege, Schriftstücke zur Beratung, Schenkungsmeldungen und Aussagen der Beteiligten sein. Sie können Hinweise darauf liefern, welche Vorstellungen die verstorbene Person bei der Übertragung hatte.
Was hat der OGH tatsächlich entschieden?
Der OGH entschied nicht endgültig, dass die Klägerin keinen Pflichtteil verlangen kann. Ebenso bestätigte er den zugesprochenen Betrag nicht. Mit Entscheidung OGH vom 29.07.2025, 2 Ob 28/25v hob er die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Prüfung an das Erstgericht zurück.
Zu klären sind insbesondere der Wert der Liegenschaft bei der Übertragung, der Wert der Ausgedingeleistungen, die wirtschaftliche Bedeutung des Wohnungsgebrauchsrechts und die Frage, ob die Großmutter zumindest teilweise mit Schenkungsabsicht gehandelt hat.
Häufige Fragen zum Pflichtteil bei einer Liegenschaftsübergabe
Kann ich als Enkelin oder Enkel einen Pflichtteil verlangen, wenn die Großmutter ein Haus verschenkt hat?
Das hängt davon ab, ob überhaupt eine Pflichtteilsberechtigung besteht und ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Schenkung erfüllt sind. Eine frühere Übertragung kann dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet werden. Reicht der Nachlass nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Geschenknehmer bestehen.
Ist ein Übergabsvertrag automatisch keine Schenkung?
Nein. Ein Übergabsvertrag kann entgeltliche und unentgeltliche Elemente enthalten. Entscheidend sind der wirtschaftliche Wert der Liegenschaft, die vereinbarten Gegenleistungen und die Absicht der verstorbenen Person. Ein deutliches Missverhältnis ist ein wichtiges Indiz, reicht allein aber nicht immer aus.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich einen Pflichtteil einklagen muss?
Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Eine streitige Pflichtteilsklage ist je nach Streitwert bei einem Wiener Bezirksgericht oder beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einzubringen. Die Erbantrittserklärung wird im Verlassenschaftsverfahren beim Notar als Gerichtskommissär abgegeben.
Wird ein Wohnrecht bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt?
Ein Wohnungsgebrauchsrecht kann einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb pflichtteilsrechtlich relevant sein. Zu prüfen ist aber, ob es durch andere Leistungen abgegolten wurde. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist dagegen grundsätzlich kein selbstständiger, verwertbarer Vermögensgegenstand, kann aber den Wert der Liegenschaft beeinflussen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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