Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Pflichtteilsverjährung trotz jahrelangem Erbstreit

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflichtteilsverjährung trotz jahrelangem Erbstreit: Wann beginnt die Frist?

Zwei Kinder glauben, aufgrund eines Testaments Erben zu sein. Gleichzeitig steht eine Klausel im Raum, nach der sie ihren Erbteil verlieren sollen, sobald sie Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Jahre später stellt sich heraus, dass sie doch nicht Erben geworden sind. Können ihre Pflichtteilsansprüche inzwischen verjährt sein?

Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung OGH vom 18.12.2025, 2 Ob 161/25b. Der Fall zeigt, dass die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, ob die betroffene Person überhaupt schon sinnvoll eine Pflichtteilsklage einbringen konnte.

Ein Testament, eine Privatstiftung und eine umstrittene Erbenstellung

Der Erblasser setzte seine beiden ehelichen Kinder und seine Ehefrau in einem kurz vor seinem Tod errichteten Testament jeweils zu einem Drittel als Erben ein. Gleichzeitig gründete er eine Privatstiftung. Im Testament hielt er fest, dass die Erben ihren Erbteil verlieren sollten, wenn sie Zuwendungen an die Stiftung anfechten oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

Die beiden Kinder gingen zunächst wegen bestimmter Kunstwerke gegen die Privatstiftung vor. Später machten sie auch Pflichtteilsansprüche geltend. Dadurch entstand die entscheidende Frage, ob sie trotz der sogenannten kassatorischen Klausel weiterhin als testamentarische Erben anzusehen waren.

Der Streit über die Erbenstellung dauerte jahrelang. Erst Ende 2023 stand rechtskräftig fest, dass die Schwester des Erblassers aufgrund der gesetzlichen Erbfolge den gesamten Nachlass erhielt. Der Beklagte war ihr Gesamtrechtsnachfolger. Danach verlangten die beiden Kinder jeweils rund 23,4 Millionen Euro als Pflichtteil.

Der Beklagte hielt dagegen, die Ansprüche seien bereits verjährt. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht folgte diesem Einwand nicht. Der OGH wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück. Damit blieb die Beurteilung der Vorinstanzen bestehen: Die Pflichtteilsklagen durften nicht schon wegen Verjährung abgewiesen werden.

Welche Frist gilt für den Pflichtteil?

§ 1487a ABGB regelt heute die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen. Danach verjährt der Anspruch grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis der wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen; unabhängig von dieser Kenntnis gilt eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren ab dem Tod des Erblassers.

Der Erblasser in diesem Fall starb jedoch bereits im Jahr 2012. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Für ältere Todesfälle sind Übergangsbestimmungen zu beachten. Deshalb war zunächst die damals geltende alte Rechtslage zu prüfen. Diese alte Rechtslage gilt nicht allgemein für heutige Todesfälle.

Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass der Pflichtteilsanspruch am 1. Jänner 2017 nach altem Recht noch nicht verjährt war. Deshalb war für die weitere Beurteilung die heutige Regelung des § 1487a ABGB aufgrund der Übergangsbestimmungen heranzuziehen.

Warum die Pflichtteilsverjährung nicht früher zu laufen begann

Die Kinder waren zunächst aufgrund des Testaments als Erben eingesetzt. Solange diese Erbenstellung ernsthaft in Betracht kam, bestand ein rechtlicher Widerspruch: Wer Erbe wird, kann nicht gleichzeitig deshalb Pflichtteil verlangen, weil er nicht Erbe geworden ist.

Nach der Beurteilung des OGH hatten die Kläger deshalb bis zur rechtskräftigen Klärung ihrer Erbenstellung keinen objektiv vernünftigen Anlass, bereits eine Pflichtteilsklage einzubringen. Eine solche Klage wäre zu diesem Zeitpunkt nicht sinnvoll mit der eigenen Position vereinbar gewesen.

Zusätzlich berücksichtigte der OGH, dass zwischen den Beteiligten ein Verfahren über das Erbrecht lief. Nach der herangezogenen Rechtsprechung soll die Verjährung nicht zu einem Zeitpunkt beginnen oder ungehindert weiterlaufen, in dem eine Pflichtteilsklage objektiv noch nicht sinnvoll möglich ist. Das Verfahren über die Erbenstellung wurde erst Ende 2023 rechtskräftig abgeschlossen. Die Pflichtteilsklage war bereits im April 2022 eingebracht worden.

Eine weitere Rolle spielten die Erbantrittserklärungen der Kinder. Sie hatten bereits im September 2012 Erbantrittserklärungen abgegeben. Dass diese später wegen fehlender Vertretungsbefugnis der Mutter zurückgewiesen wurden, änderte nach der Beurteilung des OGH nichts daran, dass sie zunächst wirksam abgegeben worden waren.

Was der OGH nicht entschieden hat

Der OGH stellte nicht endgültig fest, dass den beiden Kindern die geforderten Pflichtteilsbeträge tatsächlich zustehen. Die Entscheidung betrifft nur die vorgelagerte Frage der Verjährung.

Ob ein Pflichtteilsanspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht, kann von weiteren Punkten abhängen: etwa von der wirksamen Enterbung, vom Wert des Nachlasses, von anrechnungspflichtigen Schenkungen, von Pflichtteilserfüllungen oder von einer wirksamen Vereinbarung mit dem Anspruchsgegner. Diese Fragen waren durch die Zurückweisung der außerordentlichen Revision nicht abschließend entschieden.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Wien. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Pflichtteilsberechtigte in Wien. Wer zunächst um die Erbenstellung, ein Testament oder eine Enterbung streitet, sollte die mögliche Pflichtteilsverjährung trotzdem gesondert prüfen lassen.

Das Verlassenschaftsverfahren in Wien führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie gerade um Ihr Erbrecht kämpfen

  • Wenn Ihr Testament angefochten wird: Prüfen Sie nicht nur die Erbenstellung, sondern zugleich, ob ein Pflichtteilsanspruch bestehen könnte. Ein Erbstreit hält nicht automatisch jede Pflichtteilsfrist dauerhaft offen.
  • Wenn eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament steht: Lassen Sie genau unterscheiden, welche Erklärung oder Klage den Verlust einer Erbenstellung auslösen soll. Nicht jede Auseinandersetzung mit einer Stiftung oder einem Vermächtnis hat dieselbe rechtliche Wirkung.
  • Wenn bereits ein Verlassenschaftsverfahren läuft: Bewahren Sie Testamente, Erbantrittserklärungen, gerichtliche Beschlüsse, Zustellnachweise und Vereinbarungen auf. Der zeitliche Ablauf kann für die Verjährungsprüfung entscheidend sein.
  • Wenn minderjährige Erben beteiligt sind: Die Vertretung durch einen Elternteil kann wegen einer Interessenkollision problematisch sein. Dann kann ein Kollisionskurator erforderlich werden.

Häufige Fragen zur Pflichtteilsverjährung

Wie lange kann ich meinen Pflichtteil in Österreich verlangen?

Nach § 1487a ABGB verjährt der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis der wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen. Zusätzlich besteht eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren ab dem Tod des Erblassers. Bei älteren Todesfällen sind Übergangsbestimmungen zu prüfen, weil das ErbRÄG 2015 grundsätzlich erst für Todesfälle ab 1. Jänner 2017 gilt.

Beginnt die Pflichtteilsfrist auch während eines Erbstreits zu laufen?

Nicht zwingend in derselben Weise wie bei einem bereits eindeutig feststehenden Pflichtteilsanspruch. Nach der Entscheidung OGH vom 18.12.2025, 2 Ob 161/25b kann entscheidend sein, ob eine Pflichtteilsklage objektiv bereits sinnvoll eingebracht werden konnte. Ob ein laufendes Verfahren die Verjährung hemmt oder den Beginn beeinflusst, hängt vom Inhalt und Zusammenhang der konkreten Verfahren ab.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich meinen Pflichtteil einklagen möchte?

Das Verlassenschaftsverfahren führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person. Die Pflichtteilsklage selbst ist eine streitige Klage. Je nach Streitwert ist dafür ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

Ist mein Pflichtteil verjährt, wenn ich zuerst als Erbe eingesetzt war?

Die Einsetzung als Erbe kann die Beurteilung wesentlich beeinflussen. Solange die Erbenstellung noch offen ist, kann eine Pflichtteilsklage objektiv widersprüchlich oder nicht sinnvoll sein. Ob die Verjährung tatsächlich nicht eingetreten ist, muss anhand des Testaments, der Erbantrittserklärungen, der gerichtlichen Verfahren und aller relevanten Erklärungen geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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