Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Verlassenschaftskurator Insolvenzantrag: Was gilt?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Überschuldeter Nachlass: Muss der Verlassenschaftskurator Insolvenz beantragen?

Wenn ein Angehöriger stirbt und mehr Schulden als Vermögen hinterlässt, stehen die Erben und Gläubiger vor schwierigen Entscheidungen. Eine Gläubigerin wollte in einem solchen Fall erreichen, dass ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch klar: Der Verlassenschaftskurator muss bei einer Überschuldung nicht automatisch selbst einen Insolvenzantrag stellen.

Vier Kinder, kein Testament und ein deutlich überschuldeter Nachlass

Der Erblasser G verstarb im Jahr 2022 ohne Testament. Er hinterließ vier Kinder. Keines der Kinder gab eine Erbantrittserklärung ab, also keine Erklärung, mit der eine Person den Nachlass als Erbe übernimmt.

Der Nachlass war mit rund 148.000 Euro überschuldet. Eine Gläubigerin meldete eine Forderung von 7.180,98 Euro an. Weil zunächst niemand als Erbe auftrat, wurde ein Verlassenschaftskurator bestellt. Seine Aufgabe bestand darin, die Verlassenschaft zu verwalten und die weiteren Schritte im Verfahren zu veranlassen.

Nach Errichtung eines Inventars beantragte der Verlassenschaftskurator, das Verfahren durch eine sogenannte Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt zu beenden. Das Gericht überließ den verbleibenden Nachlass schließlich einer Tochter des Erblassers. Maßgeblich war dabei vor allem, dass dadurch Begräbnis- und Steinmetzkosten teilweise abgedeckt werden konnten.

Die Gläubigerin war damit nicht einverstanden. Sie vertrat die Auffassung, dass wegen der Überschuldung ein Insolvenzverfahren beantragt werden müsse. Der Streit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof.

Welche zwei Wege gibt es bei einer überschuldeten Verlassenschaft?

Bei einem Nachlass, dessen Schulden das vorhandene Vermögen übersteigen, kommen grundsätzlich zwei unterschiedliche Wege in Betracht: ein Insolvenzverfahren oder die Überlassung an Zahlungs statt im Verlassenschaftsverfahren.

Bei der Überlassung an Zahlungs statt wird das vorhandene Nachlassvermögen einer Person überlassen. Diese Person übernimmt dafür bestimmte Nachlassverbindlichkeiten oder bezahlt bestimmte Gläubiger. Das Verfahren soll eine überschuldete Verlassenschaft möglichst einfach und kostenschonend abwickeln.

Ein Insolvenzverfahren ist demgegenüber ein eigenes gerichtliches Verfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Es kann sinnvoll sein, wenn mehrere Gläubiger betroffen sind, größere Vermögenswerte vorhanden sind oder eine geordnete Verwertung des Nachlasses erforderlich erscheint. Es verursacht aber auch zusätzliche Kosten, die den für die Gläubiger verbleibenden Betrag verringern können.

Die beiden Wege stehen daher nicht in einem starren Rangverhältnis. Es muss vielmehr geprüft werden, welche Abwicklung unter den Umständen des Einzelfalls sinnvoller ist.

Was hat der OGH in der Entscheidung klargestellt?

Der OGH wies den Revisionsrekurs der Gläubigerin zurück. In seiner Entscheidung OGH vom 21.01.2025, 2 Ob 186/24b stellte er fest, dass ein Verlassenschaftskurator nicht verpflichtet ist, bei jedem überschuldeten Nachlass von sich aus einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Insolvenzordnung sieht nach der Beurteilung des OGH keine allgemeine Antragspflicht des Verlassenschaftskurators für jede Überschuldung vor. Der Kurator ist auch nicht ohne Weiteres mit dem organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft gleichzusetzen. Für bestimmte Gesellschaftsorgane können besondere gesetzliche Pflichten zur Stellung eines Insolvenzantrags bestehen. Daraus folgt aber keine automatische Verpflichtung für den Verlassenschaftskurator.

Der OGH betonte außerdem den praktischen Sinn der Überlassung an Zahlungs statt. Müsste der Kurator bei jeder Überschuldung zuerst ein Insolvenzverfahren einleiten, würde dieser vereinfachte Weg weitgehend leer laufen. Gerade die Möglichkeit einer kostengünstigeren Abwicklung innerhalb des Verlassenschaftsverfahrens soll erhalten bleiben.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass ein Insolvenzverfahren ausgeschlossen wäre. Ein Gläubiger, der ein Insolvenzverfahren für zweckmäßiger hält, kann grundsätzlich selbst prüfen, ob er einen entsprechenden Antrag stellen will. Die Entscheidung verschiebt daher vor allem die Verantwortung für diese Initiative: Der Gläubiger darf nicht darauf vertrauen, dass der Verlassenschaftskurator automatisch tätig wird.

Was müssen Erben und Gläubiger jetzt besonders beachten?

Wenn Sie als Kind des Verstorbenen in Betracht kommen

Geben Sie nicht vorschnell eine Erbantrittserklärung ab, wenn unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist. Lassen Sie zunächst feststellen, welche Vermögenswerte, Kredite, Bürgschaften, offenen Abgaben und laufenden Kosten bestehen. Je nach Ergebnis kann eine unbedingte oder bedingte Erbantrittserklärung oder auch eine Ausschlagung in Betracht kommen. Welche Erklärung sinnvoll ist, hängt von der konkreten Vermögens- und Beweislage ab.

Wenn Sie eine Forderung gegen den Nachlass haben

Sichern Sie Rechnungen, Verträge, Zahlungsbelege und sonstige Nachweise. Prüfen Sie, ob die Forderung im Verlassenschaftsverfahren vollständig angemeldet wurde und welche Angaben im Inventar enthalten sind. Entscheidend kann auch sein, welche Kosten und Forderungen vorrangig berücksichtigt werden und welchen Wert die vorhandenen Nachlassgegenstände tatsächlich haben.

Wenn Sie die Überlassung an Zahlungs statt für falsch halten

Die bloße Überschuldung zwingt den Verlassenschaftskurator nicht automatisch zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Sie müssen daher die wirtschaftlichen Gründe für ein Insolvenzverfahren konkret darlegen können. Dabei ist zu vergleichen, ob die Verwertung im Insolvenzverfahren voraussichtlich mehr bringt oder ob dessen Kosten den Nachlass zusätzlich schmälern.

Wenn Liegenschaften oder andere schwer bewertbare Vermögenswerte vorhanden sind

Besondere Vorsicht ist erforderlich, wenn zum Nachlass eine Liegenschaft, ein Unternehmen, eine Beteiligung oder ein strittiger Anspruch gehört. Dann kann die Frage, welcher Weg für die Gläubiger und die Verlassenschaft wirtschaftlich sinnvoll ist, schwieriger zu beurteilen sein als bei einem einfachen Geldnachlass.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus dem Burgenland und nicht aus Wien. Die vom OGH entwickelten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für überschuldete Verlassenschaften in Wien.

In Wien führt das Bezirksgericht das Verlassenschaftsverfahren, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Die Entscheidung betrifft keine Pflichtteilsberechnung und keine Wirksamkeit eines Testaments. Sie betrifft ausschließlich die Abwicklung eines überschuldeten Nachlasses und das Verhältnis zwischen Verlassenschaftsverfahren und Insolvenzverfahren.

Warum das ErbRÄG 2015 hier nur am Rand eine Rolle spielt

Der Erblasser starb 2022. Deshalb gilt grundsätzlich das seit 1. Jänner 2017 anwendbare Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Das ErbRÄG 2015 brachte unter anderem Änderungen beim Pflichtteil, bei der Enterbung und bei der Anrechnung von Schenkungen.

Für die hier entscheidende Frage waren diese Übergangsregeln jedoch nicht ausschlaggebend. Der OGH hatte vor allem Bestimmungen des Außerstreitgesetzes und der Insolvenzordnung zur Abwicklung des überschuldeten Nachlasses zu beurteilen. Es ging weder um die Höhe eines Pflichtteils noch um die Auslegung einer letztwilligen Verfügung.

Häufige Fragen zur überschuldeten Verlassenschaft

Muss ein Verlassenschaftskurator bei Überschuldung immer Insolvenz beantragen?

Nein. Nach der Entscheidung des OGH besteht keine allgemeine Pflicht des Verlassenschaftskurators, bei jeder Überschuldung von sich aus einen Insolvenzantrag zu stellen. Stattdessen kann auch eine Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt in Betracht kommen. Welche Lösung sinnvoll ist, hängt von den vorhandenen Vermögenswerten, den Schulden und den voraussichtlichen Verfahrenskosten ab.

Kann ein Gläubiger selbst ein Insolvenzverfahren beantragen?

Ein Gläubiger kann prüfen, ob ein eigener Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zweckmäßig ist. Die Entscheidung des OGH schließt ein Insolvenzverfahren nicht aus. Sie stellt lediglich klar, dass der Verlassenschaftskurator es nicht zwingend selbst einleiten muss.

Was bedeutet „Überlassung an Zahlungs statt“?

Dabei wird der vorhandene Nachlass einer Person überlassen, die dafür bestimmte Nachlassverbindlichkeiten übernimmt oder Gläubiger bezahlt. Diese Form der Abwicklung kann schneller und kostengünstiger sein als ein Insolvenzverfahren. Sie muss aber anhand der konkreten Vermögens- und Schuldensituation beurteilt werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn der Nachlass überschuldet ist?

Das Verlassenschaftsverfahren führt in Wien das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär. Geht es hingegen um eine streitige Klage, hängt die Zuständigkeit vom Streitwert ab; zuständig kann ein Wiener Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sein.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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