Wenn die Verlassenschaft insolvent wird: Darf ein enterbter Sohn das Verfahren fortsetzen?
Ein Erblasser setzt seine Adoptivtochter zur Alleinerbin ein und enterbt seinen älteren Sohn. Noch bevor die Einantwortung rechtskräftig wird, wird über die Verlassenschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet. Damit treffen Pflichtteilsrecht, Verlassenschaftsverfahren und Insolvenzrecht aufeinander.
Eine überschuldete Verlassenschaft und mehrere unterschiedliche Interessen
Der Erblasser hinterließ vier leibliche Kinder und eine Adoptivtochter. In einer letztwilligen Verfügung aus dem Jahr 2005 setzte er die Adoptivtochter zur Alleinerbin ein. Den älteren Sohn enterbte er.
Der Erblasser verstarb im Jahr 2017. Die Adoptivtochter gab die Erbantrittserklärung nur unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung ab. Die Verlassenschaft war laut berichtigtem Inventar mit rund 2,5 Millionen Euro überschuldet. Der Sohn meldete im später eröffneten Insolvenzverfahren eine Forderung gegen die Verlassenschaft an.
Das Bezirksgericht Klagenfurt nahm die Einantwortung zugunsten der Adoptivtochter vor und setzte außerdem die Entschädigungen des Verlassenschafts- und Kollisionskurators fest. Danach wurde über die Verlassenschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich automatisch unterbrochen. Einen eigenen Unterbrechungsbeschluss brauchte es dafür nicht. Später beschloss das Bezirksgericht dennoch, das Verlassenschaftsverfahren zur Gänze fortzusetzen.
Warum der Sohn und der Masseverwalter unterschiedliche Ziele verfolgten
Der Sohn wollte die Fortsetzung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens erreichen. Seine Interessen beruhten dabei auf zwei unterschiedlichen Positionen: Einerseits war er als enterbter Sohn möglicherweise pflichtteilsberechtigt, andererseits hatte er im Insolvenzverfahren eine Forderung gegen die überschuldete Verlassenschaft angemeldet.
Der Masseverwalter bekämpfte die Einantwortung. Das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht wies seinen Rekurs jedoch mangels Rechtsmittellegitimation zurück. Den Antrag des Sohnes auf Fortsetzung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens wies es ebenfalls zurück. Ausgenommen war jener Teil, der die bereits rechtskräftig fortgesetzte Frage der Kuratorenentschädigung betraf.
Sowohl der Sohn als auch der Masseverwalter erhoben danach einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Der OGH wies beide Rechtsmittel zurück.
Was der OGH tatsächlich geprüft hat
Der OGH nahm keine vollständige inhaltliche Neubeurteilung des Falles vor. Er hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar und wies die Revisionsrekurse deshalb zurück. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 25.06.2024, Geschäftszahl 2 Ob 96/24t.
Für den Masseverwalter war entscheidend, dass die Einantwortung zwar bereits beschlossen, aber noch nicht rechtskräftig war, als das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Verlassenschaftsverfahren war daher in Bezug auf die noch offene Einantwortung weiterhin unterbrochen.
Der Masseverwalter konnte mit seinem Rechtsmittel keine inhaltliche Klärung dieser Unterbrechungsfrage erreichen. Sein Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen. Der OGH entschied damit nicht neu über die Einantwortung und erklärte die Adoptivtochter auch nicht nochmals zur Erbin.
Auch der Sohn konnte keine umfassende Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens verlangen. Seine Stellung als Pflichtteilsberechtigter und als Gläubiger der Verlassenschaft verschaffte ihm zwar bestimmte Beteiligungsrechte. Diese Rechte sind jedoch begrenzt.
Sie können sich beispielsweise auf die Errichtung eines Inventars, die Sicherung des Nachlasses oder die Wahrung von Gläubigerinteressen beziehen. Daraus folgt aber nicht automatisch ein allgemeines Recht, den gesamten Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens zu bestimmen oder jede verfahrensrechtliche Entscheidung anzufechten.
Nach der Beurteilung des OGH hatte der Sohn mit seinem Antrag kein eigenes, konkret geschütztes Recht geltend gemacht. Dass er den Antrag selbst gestellt hatte, reichte daher nicht aus, um ihm eine umfassende Rechtsmittellegitimation zu geben.
Pflichtteil und Insolvenz sind nicht dasselbe Verfahren
Das Insolvenzverfahren soll das vorhandene Vermögen der Verlassenschaft möglichst geordnet auf die Gläubiger verteilen. Im Verlassenschaftsverfahren wird dagegen vor allem geklärt, wer Erbe wird und unter welchen Voraussetzungen die Einantwortung erfolgen kann.
Ein Pflichtteilsanspruch ist nicht automatisch mit einer Erbenstellung gleichzusetzen. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen die Verlassenschaft beziehungsweise gegen die Erben. Ob ein solcher Anspruch besteht, wie hoch er ist und ob eine Enterbung wirksam war, wird nicht allein dadurch beantwortet, dass eine Person am Verlassenschaftsverfahren beteiligt ist.
Der OGH musste in diesem Verfahren weder die materielle Wirksamkeit der Enterbung noch einen konkreten Pflichtteilsanspruch des Sohnes prüfen. Ebenso wurde kein bestimmter Betrag zugesprochen oder festgesetzt.
Welche Rechtslage für den Todesfall 2017 gilt
Der Erblasser verstarb im Jahr 2017. Für die Erbrechtslage ist daher grundsätzlich das Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 maßgeblich, das auf Todesfälle ab 1. Jänner 2017 anzuwenden ist. Die Entscheidung betraf jedoch nicht die inhaltliche Berechnung des Pflichtteils.
Die letztwillige Verfügung wurde bereits im Jahr 2005 errichtet. Für die Form einer letztwilligen Verfügung zählt nach § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB der Zeitpunkt ihrer Errichtung. Fragen der Testamentsform wären deshalb nach der damals geltenden Rechtslage zu beurteilen, nicht automatisch nach den heutigen Formvorschriften.
Das ist etwa bei einem fremdhändigen Testament nach § 579 ABGB wichtig. Ein solches Testament wird nicht von der testierenden Person selbst geschrieben. Die testierende Person muss es aber eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz anbringen. Zusätzlich müssen drei gleichzeitig anwesende Zeugen mit einem eigenhändigen Zusatz unterschreiben, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist.
Diese Formfragen waren im Verfahren 2 Ob 96/24t nicht zu entscheiden. Die alte Rechtslage darf daher nicht als allgemeine heutige Rechtslage verstanden werden.
Was bedeutet das für Betroffene in Wien?
Der Fall stammt aus Kärnten: Zuständig waren das Bezirksgericht Klagenfurt und als Rekursgericht das Landesgericht Klagenfurt. Die Grundsätze des OGH zur Unterbrechung durch ein Insolvenzverfahren und zu den begrenzten Beteiligungsrechten gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien.
In Wien führt das Bezirksgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen Person das Verlassenschaftsverfahren. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehören je nach Streitwert vor ein Bezirksgericht oder vor das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Was sollten Pflichtteilsberechtigte und Gläubiger jetzt prüfen?
- Wenn Sie enterbt wurden: Trennen Sie die Frage des Pflichtteils von der Frage, wer als Erbe eingeantwortet wird. Eine Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren bedeutet nicht automatisch, dass Sie dessen gesamte Fortsetzung verlangen können.
- Wenn Sie eine Forderung gegen die Verlassenschaft haben: Prüfen Sie, ob Sie als Insolvenzgläubiger auftreten und ob eine gerichtliche Entscheidung tatsächlich in Ihre eigenen Gläubigerrechte eingreift.
- Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde: Achten Sie darauf, ob das Verlassenschaftsverfahren dadurch automatisch unterbrochen wurde und ob später ein ausdrücklicher Fortsetzungsbeschluss ergangen ist.
- Wenn eine Einantwortung noch nicht rechtskräftig ist: Zustellungen und Fristen müssen genau festgehalten werden. Der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kann für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels entscheidend sein.
Häufige Fragen zur insolventen Verlassenschaft
Kann ein enterbtes Kind die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens verlangen?
Nicht automatisch. Ein enterbtes Kind kann als Pflichtteilsberechtigter bestimmte Rechte haben, etwa im Zusammenhang mit Inventar oder Nachlasssicherung. Daraus folgt aber kein allgemeines Recht, die Fortsetzung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens zu erzwingen. Entscheidend ist, ob ein eigenes konkret geschütztes Recht betroffen ist.
Was passiert mit dem Verlassenschaftsverfahren bei einer Insolvenz?
Wird über eine Verlassenschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird das Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich automatisch unterbrochen. Dafür ist kein gesonderter Unterbrechungsbeschluss erforderlich. Eine spätere Fortsetzung muss das Gericht ausdrücklich beschließen und den Beteiligten zustellen.
Kann der Masseverwalter eine noch nicht rechtskräftige Einantwortung bekämpfen?
Das hängt vom Verfahrensstand und von der konkreten Rechtsmittellegitimation ab. Im Fall des OGH vom 25.06.2024, 2 Ob 96/24t, wurde der Revisionsrekurs des Masseverwalters zurückgewiesen, weil die Einantwortung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht rechtskräftig und das Verfahren insoweit unterbrochen war. Der OGH nahm keine inhaltliche Neubeurteilung der Einantwortung vor.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich einen Pflichtteil einklagen möchte?
Eine Pflichtteilsklage ist eine streitige Klage. Je nach Streitwert ist dafür ein Bezirksgericht oder das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig. Das eigentliche Verlassenschaftsverfahren führt dagegen das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
