Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Verlust des Pflichtteils bei Kontaktabbruch

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Verliert ein Sohn seinen Pflichtteil, wenn er jahrelang vor der Strafverfolgung flieht?

Ein Sohn bricht jeden Kontakt zu seiner Mutter ab, weil er sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen will. Die Mutter leidet unter der öffentlichen Berichterstattung und schämt sich für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Reicht das aus, damit der Sohn seinen Pflichtteil verliert?

Die Erblasserin setzte vier Kinder als Erben ein

Die Erblasserin verstarb im Juli 2020. Sie hatte fünf Kinder und in einem Testament aus dem Jahr 2002 vier von ihnen als Erben eingesetzt. Ihr Sohn sollte hingegen nur den Pflichtteil erhalten.

Der Sohn war seit vielen Jahren wegen des Verdachts schwerer Straftaten gesucht worden. Er hatte den Kontakt zu seiner Mutter abgebrochen, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die mediale Berichterstattung über die Vorwürfe belastete die Mutter schwer. Sie schämte sich deshalb, in der Öffentlichkeit aufzutreten.

Eine ihrer Töchter, die Klägerin, wollte erreichen, dass der Sohn überhaupt keinen Pflichtteil erhält. Sie warf ihm außerdem vor, die Mutter durch eine frühere Klage und eine gefälschte Unterschrift schwer gekränkt zu haben. Der Abwesenheitskurator des Sohnes hatte im Verfahren einen Pflichtteil von knapp 367.000 Euro genannt.

Wann kann eine Person erbunwürdig sein?

Erbunwürdigkeit bedeutet, dass eine Person trotz gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung nicht erben darf. Sie kann auch dazu führen, dass der Pflichtteil verloren geht. Dafür genügt aber nicht jedes Verhalten, das für die verstorbene Person enttäuschend, beschämend oder schmerzhaft war.

Ein möglicher Grund für den Verlust des Pflichtteils liegt darin, dass jemand dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zufügt. Erforderlich ist dabei nicht nur eine schwere Belastung. Das Verhalten muss zumindest in gewissem Umfang darauf ausgerichtet sein, dieses Leid zu verursachen. Zusätzlich muss es sich um ein besonders tadelnswertes oder gesellschaftlich missbilligtes Verhalten handeln.

Auch eine gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten kann eine Rolle spielen. Ein sehr langer Kontaktabbruch führt jedoch nicht automatisch zur Erbunwürdigkeit. Entscheidend sind unter anderem der Grund des Kontaktabbruchs, seine Dauer, die familiäre Beziehung und die konkrete Auswirkung auf die verstorbene Person.

Warum der Pflichtteil trotz des Kontaktabbruchs nicht verloren ging

Das Landesgericht Feldkirch wies die Klage der Tochter ab. Das Berufungsgericht Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision nicht Folge und ließ die Entscheidungen der Vorinstanzen damit aufrecht.

Der OGH hielt fest, dass der Sohn den Kontakt nach den getroffenen Feststellungen nicht abgebrochen hatte, um seine Mutter zu verletzen oder unter Druck zu setzen. Sein Ziel war vielmehr, sich der Strafverfolgung zu entziehen und in Freiheit zu bleiben.

Die Scham und das seelische Leid der Mutter waren daher eine mittelbare Folge seines Verhaltens. Eine ausreichende Ausrichtung darauf, die Mutter schwer seelisch zu verletzen, sah der OGH nicht. Auch der langjährige Kontaktabbruch war nach den Feststellungen nicht grundlos, weil der Sohn damit den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden vermeiden wollte.

Der OGH stellte außerdem klar, dass die strafrechtliche Sonderregel für bestimmte Straftaten innerhalb der Familie auch unter der neuen erbrechtlichen Rechtslage berücksichtigt werden muss. Der Vorwurf eines möglichen versuchten Prozessbetrugs führte deshalb nicht ohne Weiteres zur Erbunwürdigkeit.

Die Klägerin konnte im Revisionsverfahren außerdem nicht mehr erfolgreich einen neuen Sachverhalt aufbauen. Die Behauptung, der Sohn habe die Mutter durch die Einbringung einer Liegenschaftsklage gezielt schwer seelisch verletzt, konnte in diesem Verfahrensstadium nicht nachträglich berücksichtigt werden.

Der OGH entschied in der Sache selbst. Die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrte, dass kein Pflichtteilsanspruch bestehe, wurde abgewiesen. Ein Pflichtteil wurde dem Sohn in diesem Verfahren nicht zugesprochen. Zusätzlich erhielt er 2.788,98 Euro an Kosten der Revisionsbeantwortung. Dieser Betrag ist weder ein Pflichtteilsbetrag noch eine Haftungsgrenze.

Welche Rechtslage galt im Jahr 2020?

Da die Erblasserin im Juli 2020 verstarb, war grundsätzlich die seit 1. Jänner 2017 geltende Rechtslage des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 anzuwenden. Für die Frage, welches Erbrecht gilt, kommt es regelmäßig auf den Todeszeitpunkt an.

Das Testament stammte zwar aus dem Jahr 2002. Für die Beurteilung der Erbunwürdigkeit war aber die Rechtslage maßgeblich, die beim Tod der Erblasserin galt. Die Form eines Testaments wird hingegen grundsätzlich nach dem Zeitpunkt seiner Errichtung beurteilt. § 1503 Abs 7 Z 5 ABGB ordnet an, dass für die Form letztwilliger Verfügungen der Errichtungszeitpunkt entscheidend ist.

Das bedeutet: Die Wirksamkeit der testamentarischen Form des Testaments aus dem Jahr 2002 und die Frage, ob der Sohn im Jahr 2020 erbunwürdig war, sind rechtlich voneinander zu trennen.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus Vorarlberg: Zuständig waren das Landesgericht Feldkirch und als Berufungsgericht das Oberlandesgericht Innsbruck. Die vom OGH entwickelten Grundsätze zur Erbunwürdigkeit gelten jedoch österreichweit und damit auch für Betroffene in Wien.

Das Verlassenschaftsverfahren führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm können auch Erbantrittserklärungen abgegeben werden. Streitige Pflichtteilsklagen gehen je nach Streitwert an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Welche Beweise bei Erbunwürdigkeit wichtig sein können

Wenn Sie gerade prüfen, ob ein Angehöriger den Pflichtteil verlieren könnte, kommt es nicht auf eine allgemeine familiäre Enttäuschung an. Entscheidend ist, welches konkrete Verhalten gesetzt wurde, welche Folgen es für die verstorbene Person hatte und ob eine gezielte Verletzungsabsicht oder zumindest eine entsprechende Ausrichtung erkennbar war.

  • Bewahren Sie Nachrichten, Briefe und sonstigen Schriftverkehr auf.
  • Notieren Sie Namen von Personen, die Drohungen, Beschimpfungen oder psychischen Druck wahrgenommen haben.
  • Sichern Sie medizinische Unterlagen, wenn sich das Verhalten auf die psychische Gesundheit der verstorbenen Person ausgewirkt hat.
  • Ordnen Sie Strafanzeigen, Strafurteile und behördliche Unterlagen chronologisch.
  • Dokumentieren Sie, ob ein Kontaktabbruch grundlos erfolgte oder einen nachvollziehbaren Anlass hatte.
  • Prüfen Sie frühzeitig, welche Tatsachen bereits im Verfahren vorgebracht und bewiesen wurden.

Wer eine Enterbung oder Erbunwürdigkeit behauptet, sollte außerdem nicht bis zum Rechtsmittelverfahren warten. Neue Tatsachen lassen sich dort häufig nicht mehr nachschieben. Maßgeblich ist, was in den Tatsacheninstanzen festgestellt und durch Beweise belegt wurde.

Häufige Fragen zum Pflichtteil und zur Erbunwürdigkeit

Verliert ein Kind den Pflichtteil automatisch, wenn es keinen Kontakt zu den Eltern hat?

Nein. Ein Kontaktabbruch allein reicht nicht automatisch für Erbunwürdigkeit. Zu prüfen ist, warum der Kontakt abgebrochen wurde und ob dadurch eine besonders schwere, vorwerfbare Verletzung der verstorbenen Person verursacht wurde. Ein nachvollziehbarer Grund kann gegen den Verlust des Pflichtteils sprechen.

Kann eine strafrechtliche Flucht zum Verlust des Pflichtteils führen?

Die Flucht vor Strafverfolgung kann die Familie und insbesondere die Eltern schwer belasten. Nach der Entscheidung OGH vom 23.04.2024, 2 Ob 219/23d genügte dieser Umstand aber nicht, weil der Sohn den Kontaktabbruch nicht mit dem Ziel vorgenommen hatte, seine Mutter zu verletzen. Die seelische Belastung der Mutter war eine mittelbare Folge seines Verhaltens.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich den Pflichtteil einklagen möchte?

Das hängt vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann an ein Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fallen. Im Verlassenschaftsverfahren ist hingegen das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person zuständig; die Abwicklung erfolgt durch den Gerichtskommissär.

Kann ich im Revisionsverfahren noch neue Vorwürfe gegen den Erben vorbringen?

Grundsätzlich ist das nur sehr eingeschränkt möglich. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, den Sachverhalt erstmals durch neue Behauptungen oder Beweise zu erweitern. Wer Erbunwürdigkeit geltend macht, sollte daher bereits vor den Tatsacheninstanzen alle relevanten Vorwürfe konkret vorbringen und belegen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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