Wenn eine Klage gegen die Privatstiftung das Erbrecht kosten kann
Ein Sohn und eine Tochter wollten nicht auf Vermögenswerte verzichten, die der Erblasser zu Lebzeiten einer Privatstiftung übertragen hatte. Die Verlassenschaft ging dagegen gerichtlich vor und bekam Recht. Trotzdem verloren die beiden Kinder nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ihre Stellung als Erben. Der Grund war eine Verwirkungsklausel im Testament.
Ein Testament mit einer folgenreichen Bedingung
Der Erblasser setzte seine Ehefrau, seinen Sohn und seine Tochter in einem Testament zu gleichen Teilen als Erben ein. Gleichzeitig enthielt das Testament eine sogenannte Verwirkungsklausel. Danach sollte jeder seinen testamentarisch zugedachten Erbteil verlieren, der die Übertragung von Vermögenswerten an eine Privatstiftung anfechtet oder daraus Ansprüche ableitet.
Zu diesen Vermögenswerten gehörten insbesondere Kunstwerke. Die Verlassenschaft klagte später gegen die Privatstiftung. Sie machte geltend, dass die Übertragung formunwirksam gewesen sei. Die Klage war erfolgreich: Die betroffenen Vermögenswerte fielen in den Nachlass zurück.
Die beiden Kinder waren zu wesentlichen Zeitpunkten des Verfahrens minderjährig. Sie waren an der Verlassenschaft beteiligt und wurden durch ihre gesetzlichen Vertreter beziehungsweise durch einen Kollisionskurator vertreten. Später stellte sich die Frage, ob ihnen die Klage gegen die Privatstiftung als eigener Verstoß gegen die testamentarische Klausel zugerechnet werden durfte.
Der Drittantragsteller war der Ehemann und eingeantwortete Erbe der Schwester des Erblassers. Der Oberste Gerichtshof bestätigte letztlich seine Einantwortung in den Nachlass. Der Sohn und die Tochter wurden nicht als Erben, sondern nur als Pflichtteilsberechtigte behandelt.
Was der OGH zur Verwirkungsklausel sagte
Der OGH befasste sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023: OGH vom 21.11.2023, 2 Ob 170/23y. Eine Verwirkungsklausel ist nicht automatisch unwirksam. Entscheidend ist, welchen Zweck der Erblasser mit der konkreten Formulierung erreichen wollte und ob dieser Wille im Testament zumindest angedeutet ist.
Nach der Auslegung des OGH wollte der Erblasser die Privatstiftung und damit sein Lebenswerk umfassend vor Angriffen seiner Ehefrau und seiner Kinder schützen. Die Klausel sollte daher nicht nur den Verlust des testamentarischen Erbteils bewirken. Sie war vielmehr als eine Art negatives Testament zu verstehen: Die Kinder sollten nach einem Verstoß auch nicht über die gesetzliche Erbfolge zum Zug kommen.
Die Kinder konnten daher nicht einfach auf das gesetzliche Erbrecht ausweichen, nachdem die Klage gegen die Privatstiftung als vom Erblasser missbilligte Handlung gewertet worden war.
Warum die Klage der Verlassenschaft den Kindern zugerechnet wurde
Die Kinder argumentierten, nicht selbst gegen die Privatstiftung geklagt zu haben. Die Klage sei im Namen der Verlassenschaft eingebracht worden. Der OGH folgte dieser Sichtweise nicht.
Zum Zeitpunkt der Klage waren die Mutter beziehungsweise später ein Kollisionskurator aufgrund der Erbantrittserklärungen zur Vertretung der Verlassenschaft berechtigt. Die Kinder waren damit an der Vertretung der Verlassenschaft beteiligt. Handlungen vertretungsbefugter Vertreter müssen sich die Vertretenen grundsätzlich zurechnen lassen.
Dass eine notwendige pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erst nachträglich erteilt wurde, änderte nach Ansicht des OGH nichts an dieser Zurechnung. Die erfolgreiche Klage gegen die Privatstiftung wurde den Kindern deshalb als Verstoß gegen die Verwirkungsklausel zugerechnet.
Der OGH zog der Klausel allerdings Grenzen. Nicht jeder Angriff auf ein Testament oder eine letztwillige Anordnung darf mit dem Verlust des Erbrechts sanktioniert werden. Zulässig bleiben etwa der Einwand, ein Testament sei nicht echt, der Hinweis auf einen zwingenden Formmangel des Testaments selbst oder die Abwehr sittenwidriger beziehungsweise gesetzlich verbotener Anordnungen.
Hier ging es jedoch nicht um einen Formmangel des Testaments. Der behauptete Formmangel betraf einen eigenständigen Notariatsakt zur Übertragung der Kunstwerke an die Privatstiftung. Deshalb fiel die Klage gegen die Stiftung nach der Beurteilung des OGH nicht unter die genannten Ausnahmen.
Die Kinder verloren die Erbenstellung, aber nicht den Pflichtteil
Der Verlust der Erbenstellung bedeutete nicht, dass die Kinder jeden Anspruch verloren. Sie blieben Pflichtteilsberechtigte. Ihre Pflichtteilsansprüche waren nach den Feststellungen noch nicht erfüllt.
Da die Kinder minderjährig waren, mussten ihre Ansprüche vor der Einantwortung ausreichend gesichert werden. Eine zusätzliche Geldleistung, ein Bankdepot oder eine Bankgarantie war dafür aber nicht zwingend erforderlich.
Im Verfahren war bereits eine Nachlassseparation angeordnet worden. Dabei wird das Nachlassvermögen vom Vermögen des Erben getrennt und durch einen Separationskurator verwaltet beziehungsweise gesichert. Die Nachlasswerte – darunter die Kunstwerke und eine Liegenschaft – blieben damit unter einer besonderen Kontrolle.
Der OGH hielt diese Maßnahme für ausreichend. Die Nachlassseparation endet nicht automatisch mit der Einantwortung. Sie kann bestehen bleiben, bis die gesicherten Ansprüche erfüllt, anderweitig ausreichend abgesichert oder endgültig weggefallen sind. Auch die Funktion des Separationskurators blieb daher aufrecht.
Weitere Nachlassgläubiger, darunter die Republik Österreich wegen Steuerschulden, führten zu keiner anderen Beurteilung. Für die Berechnung des Pflichtteils sind grundsätzlich die Schulden des Verstorbenen vom Nachlass abzuziehen. Solche Schulden können den Wert des sogenannten reinen Nachlasses vermindern, beseitigten aber nicht die bestehende Sicherungswirkung der Nachlassseparation.
Warum das alte Erbrecht maßgeblich war
Der Erblasser starb im Jahr 2012. Deshalb wandte der OGH in zentralen Punkten die Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 an. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017.
Auch bei der Nachlassseparation war hier die ältere Rechtslage entscheidend, weil das Verlassenschaftsverfahren bereits vor diesem Stichtag anhängig gemacht worden war. Die Entscheidung darf daher nicht ohne Weiteres als vollständige Darstellung des heute geltenden Rechts verstanden werden.
Die grundsätzlichen Fragen bleiben für die Praxis jedoch bedeutsam: Wie ist eine Verwirkungsklausel auszulegen? Welche Handlungen eines gesetzlichen Vertreters werden einem minderjährigen Erben zugerechnet? Und wie können Pflichtteilsansprüche während eines lange dauernden Verlassenschaftsverfahrens gesichert werden?
Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?
Der Fall wurde in erster und zweiter Instanz vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien und vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien behandelt. Die Grundsätze des OGH gelten österreichweit und damit auch für Erben und Pflichtteilsberechtigte in Wien.
Das Verlassenschaftsverfahren führt jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Was sollten Erben und Pflichtteilsberechtigte jetzt prüfen?
Wenn Sie gerade eine testamentarische Anordnung anfechten oder eine Übertragung an eine Privatstiftung, ein Familienmitglied oder eine andere Person bekämpfen, sollte zuerst der genaue Wortlaut des Testaments geprüft werden. Eine Verwirkungsklausel kann sich nach ihrem Inhalt nicht nur auf den testamentarischen Erbteil, sondern auch auf die gesetzliche Erbfolge beziehen.
Wenn Sie als gesetzlicher Vertreter für ein minderjähriges Kind handeln, sind Vertretungsmacht, Kollisionskuratel und pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen besonders wichtig. Auch eine Klage, die formell im Namen der Verlassenschaft geführt wird, kann Auswirkungen auf die spätere Erbenstellung des Kindes haben.
Wenn Sie nur noch Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter sind, sollte geprüft werden, ob der Anspruch ausreichend gesichert ist. Eine Nachlassseparation kann verhindern, dass Nachlasswerte vor der Durchsetzung des Pflichtteils beiseitegeschafft oder unkontrolliert verwertet werden.
- Testament und frühere letztwillige Verfügungen
- Notariatsakte, Schenkungsverträge und Unterlagen zur Privatstiftung
- Erbantrittserklärungen und pflegschaftsgerichtliche Beschlüsse
- Beschlüsse über Kuratoren und die Nachlassseparation
- Unterlagen zum Bestand und Wert des Nachlasses
- Schriftsätze und Klagen gegen Übertragungen zu Lebzeiten
Häufige Fragen zu Verwirkungsklauseln und Pflichtteil
Kann eine Verwirkungsklausel auch das gesetzliche Erbrecht ausschließen?
Ja, das kann nach der Auslegung des konkreten Testaments möglich sein. Entscheidend ist, ob der Erblasser nicht nur den testamentarischen Erbteil, sondern jede Berufung zum Nachlass ausschließen wollte. Der Wille muss sich zumindest aus dem Testament ableiten lassen. Eine pauschale Aussage ist ohne Prüfung des genauen Wortlauts nicht möglich.
Verliert ein enterbtes Kind automatisch auch den Pflichtteil?
Nein. Der Verlust der Erbenstellung bedeutet nicht automatisch den Verlust des Pflichtteils. Pflichtteilsentziehung und Enterbung unterliegen eigenen Voraussetzungen. Im Verfahren des OGH blieben die Kinder trotz des Verlusts ihrer Erbenstellung Pflichtteilsberechtigte.
Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich meinen Pflichtteil einklagen möchte?
Das hängt unter anderem vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage kann an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gehören. Das Verlassenschaftsverfahren selbst führt hingegen das zuständige Bezirksgericht, während ein Notar als Gerichtskommissär die Abwicklung übernimmt.
Kann eine Nachlassseparation auch nach der Einantwortung weiterbestehen?
Ja. Nach der Entscheidung kann die Nachlassseparation über die Einantwortung hinaus aufrecht bleiben. Sie dient dazu, die betroffenen Nachlasswerte und damit den Haftungsfonds für Pflichtteilsansprüche zu sichern. Sie endet nicht automatisch, sondern erst, wenn die gesicherten Ansprüche erfüllt, anderweitig ausreichend gesichert oder weggefallen sind.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Fragen zu Erbschaft, Testament oder Pflichtteil?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass regeln möchten. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
