Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Zweiter Verlassenschaftskurator: Wann nötig?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Wer darf für die Verlassenschaft klagen? Warum ein zweiter Kurator notwendig sein kann

Ein Bruder verwaltet für die Verlassenschaft einen mehr als 50 Hektar großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Als eine Nichte die Herausgabe des Betriebs und der dazugehörigen Liegenschaften ankündigt, bestellt das Gericht zusätzlich einen Rechtsanwalt als Verlassenschaftskurator für den drohenden Prozess. Der bereits eingesetzte Bruder hält das für unnötig. Der Oberste Gerichtshof sieht das anders.

Wenn Verwaltung und Prozessvertretung auseinanderfallen

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2024 gehört ein großer land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Verlassenschaft. Der Betrieb gilt rechtlich als Erbhof. Ein Bruder des Erblassers hat eine Erbantrittserklärung abgegeben und wurde bereits als Verlassenschaftskurator für die Verwaltung und Vertretung des Betriebs bestellt.

Die Aufgabe verändert sich jedoch, als eine Nichte des Erblassers ankündigt, die Herausgabe des Betriebs und der dazugehörigen Liegenschaften gegenüber der Verlassenschaft einklagen zu wollen. Nun geht es nicht mehr bloß um die laufende Verwaltung, sondern um die Vertretung in einem möglichen Zivilprozess.

Das Erstgericht bestellt deshalb zusätzlich einen Rechtsanwalt als weiteren Verlassenschaftskurator für Gerichtsverfahren. Der Bruder wendet sich gegen diese Bestellung. Er argumentiert damit sinngemäß, dass seine bereits bestehende Funktion auch die Vertretung in diesem Streit umfasse. Das Landesgericht Leoben bestätigt die Entscheidung des Erstgerichts.

Was genau hat der OGH entschieden?

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Bruders zurück. Eine solche Zurückweisung bedeutet, dass der OGH den Fall nicht inhaltlich neu entscheidet, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, die eine Entscheidung des Höchstgerichts erforderlich macht.

Die maßgebliche Entscheidung lautet: OGH vom 18.09.2025, 2 Ob 141/25m. Der OGH hielt die Bestellung eines zweiten Verlassenschaftskurators für vertretbar. Entscheidend war, dass der Bruder nicht automatisch für sämtliche Angelegenheiten der Verlassenschaft zuständig war.

Der Wirkungskreis eines Verlassenschaftskurators richtet sich danach, aus welchem Grund er bestellt wurde und welche Befugnisse ihm das Verlassenschaftsgericht im Bestellungsbeschluss übertragen hat. Eine Bestellung zur Verwaltung und Vertretung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs umfasst daher nicht zwingend auch die Prozessvertretung in einem Streit über die Herausgabe dieses Betriebs.

Warum ein Rechtsanwalt als weiterer Kurator bestellt wurde

Ein Gerichtsverfahren stellt andere Anforderungen als die laufende Verwaltung eines Betriebs. Im Prozess müssen Ansprüche geprüft, rechtliche Einwendungen erhoben, Beweise angeboten und prozessuale Erklärungen abgegeben werden. Das Gericht durfte nach Ansicht des OGH berücksichtigen, dass dafür besondere rechtliche Kenntnisse erforderlich sind.

Zusätzlich bestand eine mögliche Interessenkollision. Der Bruder war selbst erbantrittserklärter Beteiligter. Auch eine Schwester des Erblassers hatte eine Erbantrittserklärung abgegeben. Beide standen der angekündigten Klage der Nichte nicht neutral gegenüber. Gerade wenn Erben eigene Interessen am Ausgang eines Rechtsstreits haben, kann die Bestellung einer unabhängigen Person erforderlich sein.

Der OGH stellte außerdem klar, dass der Bruder grundsätzlich berechtigt war, sich gegen die Auswahl und Bestellung eines Verlassenschaftskurators zu wehren. Dass ein Rechtsmittel zulässig ist, bedeutet aber nicht automatisch, dass es auch erfolgreich sein muss. Im vorliegenden Verfahren konnte der Bruder keine Rechtsfrage aufzeigen, die eine abweichende Entscheidung des OGH rechtfertigte.

Der Kurator vertritt nicht automatisch in allen Angelegenheiten

Die praktische Bedeutung liegt in der Abgrenzung des Wirkungskreises. Ein Verlassenschaftskurator ist nicht schon aufgrund seiner Bezeichnung für jede Handlung im Namen der Verlassenschaft zuständig. Maßgeblich ist der konkrete gerichtliche Beschluss.

Dieser kann etwa vorsehen, dass der Kurator bestimmte Vermögenswerte verwaltet, Verträge abschließt oder den Betrieb gegenüber Dritten vertritt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres die Befugnis, einen Prozess über Eigentum, Herausgabe oder sonstige Ansprüche zu führen.

Wer als Erbe oder sonstiger Beteiligter mit einem Bestellungsbeschluss konfrontiert ist, sollte daher nicht nur prüfen, wer zum Kurator bestellt wurde. Ebenso wichtig ist die genaue Beschreibung des Aufgabenbereichs. Eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung kann einen zusätzlichen Kurator notwendig machen, selbst wenn bereits eine Person für die Verwaltung eingesetzt ist.

Was der OGH nicht entschieden hat

Der OGH hat nicht geklärt, wem der land- und forstwirtschaftliche Betrieb tatsächlich gehört. Ebenso wenig wurde entschieden, ob die Nichte mit ihrem angekündigten Herausgabeanspruch Recht hat. Gegenstand des Verfahrens war ausschließlich die Frage, wer die Verlassenschaft in einem möglichen Gerichtsverfahren vertreten soll.

Nebenbei befasste sich der OGH mit dem Wert der Verlassenschaftssache. Dieser richtet sich grundsätzlich nach dem Wert der Aktiva und Passiva, also nach den vorhandenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Das Rekursgericht hätte zwar einen ausdrücklichen Bewertungsausspruch treffen müssen. Eine Zurückverweisung war aber nicht notwendig, weil der Wert des Erbhofs offensichtlich über 30.000 Euro lag.

Was gilt nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015?

Der Erblasser ist im Jahr 2024 verstorben. Deshalb gilt grundsätzlich das seit 1. Jänner 2017 anwendbare Erbrecht nach dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Die Entscheidung behandelt allerdings weder die konkrete Erbfolge noch Pflichtteilsansprüche oder Schenkungsanrechnung.

Im Mittelpunkt stehen ausschließlich die Vertretung der Verlassenschaft durch einen Kurator und die Grenzen seines Wirkungskreises. Aussagen zur Pflichtteilsberechtigung, zur Enterbung oder zu einem Vermächtnis lassen sich aus dieser Entscheidung daher nicht ableiten.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt aus der Steiermark; das Landesgericht Leoben war als Rekursgericht beteiligt. Die Grundsätze des OGH gelten jedoch österreichweit und damit auch in Wien. Auch dort kann ein bereits bestellter Verlassenschaftskurator für die Verwaltung eines Vermögenswerts zuständig sein, ohne automatisch einen späteren Rechtsstreit führen zu dürfen.

Das Verlassenschaftsverfahren in Wien führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei diesem werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa eine Klage über den Pflichtteil oder die Herausgabe einer Liegenschaft, gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie gerade an einem solchen Verfahren beteiligt sind

  • Wenn Sie als Kurator bestellt wurden: Lesen Sie den Bestellungsbeschluss genau. Entscheidend ist, ob Ihr Wirkungskreis nur die Verwaltung bestimmter Vermögenswerte oder auch die Vertretung in Gerichtsverfahren umfasst.
  • Wenn Sie Erbe oder Erbin sind und eine Klage droht: Prüfen Sie, ob zwischen den Beteiligten eigene wirtschaftliche Interessen bestehen. Bei möglichen Interessengegensätzen kann ein unabhängiger weiterer Kurator sinnvoll oder erforderlich sein.
  • Wenn eine Liegenschaft oder ein landwirtschaftlicher Betrieb betroffen ist: Sichern Sie Grundbuchsunterlagen, Eigentumsnachweise, Kauf-, Übergabe- oder Pachtverträge sowie den Schriftverkehr über den angekündigten Anspruch.
  • Wenn Sie die Bestellung eines Kurators bekämpfen wollen: Die konkrete Rechtsmittelfrist und die zulässige Form ergeben sich aus dem zugestellten Beschluss. Diese Angaben sollten sofort geprüft werden.

Häufige Fragen zum Verlassenschaftskurator

Kann ein Verlassenschaftskurator automatisch jeden Prozess führen?

Nein. Sein Aufgabenbereich hängt vom Bestellungsbeschluss und vom Grund seiner Bestellung ab. Eine Befugnis zur Verwaltung eines Betriebs bedeutet nicht zwingend, dass der Kurator auch einen Rechtsstreit über dessen Herausgabe führen darf. Für ein Gerichtsverfahren kann ein weiterer Kurator bestellt werden.

Warum wird manchmal ein Rechtsanwalt als Verlassenschaftskurator eingesetzt?

Ein Prozess erfordert besondere rechtliche Kenntnisse. Außerdem kann ein Rechtsanwalt als unabhängige Person eingesetzt werden, wenn Erben oder andere bereits bestellte Vertreter eigene Interessen am Ausgang des Verfahrens haben. Dadurch soll die Verlassenschaft im Gerichtsverfahren eigenständig vertreten werden.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ein Streit gegen die Verlassenschaft geführt werden soll?

Das Verlassenschaftsverfahren führt in Wien das Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Eine streitige Klage, etwa eine Pflichtteilsklage oder eine Klage auf Herausgabe einer Liegenschaft, richtet sich je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Für die konkrete Zuständigkeit sind der Streitgegenstand und der Streitwert maßgeblich.

Hat der OGH entschieden, dass die Nichte den Betrieb herausverlangen darf?

Nein. Der OGH befasste sich nicht mit dem Eigentum am Betrieb und auch nicht mit der Berechtigung des Herausgabeanspruchs. Er prüfte nur, ob zusätzlich zum bereits bestellten Kurator ein Rechtsanwalt für das mögliche Gerichtsverfahren eingesetzt werden durfte. Diese Frage bejahte der OGH und wies den Revisionsrekurs des Bruders zurück.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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zweiter Verlassenschaftskurator