Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Wie erfahre ich, was im Nachlass ist?

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Über das Inventar. Als Pflichtteilsberechtigter können Sie verlangen, dass der Nachlass aufgenommen und geschätzt wird — und Sie müssen dafür nicht selbst die Erbenstellung übernehmen. Das ist wichtig, wenn Sie nicht wissen, ob etwas übrig ist.

Die kurze Antwort

Solange Sie nicht wissen, was zum Nachlass gehört und was es wert ist, verhandeln Sie über Zahlen, die die Gegenseite nennt. Das Inventar dreht das um: Es ist ein amtliches Verzeichnis, an dem sich jede Berechnung messen lassen muss.

Den Antrag können Sie als Pflichtteilsberechtigter stellen. Ob Ihr Anspruch am Ende durchgeht, wird dabei nicht geprüft — das gehört in den Prozess.

Der Fall

Ein Mann starb 2024 ohne Testament und hinterließ seine Frau und zwei erwachsene Kinder. Der Nachlass war überschuldet. Die Witwe beantragte, ihr das noch Vorhandene zu überlassen, um damit einen Teil der Begräbniskosten abzudecken.

Der Sohn wollte wissen, was tatsächlich da war, und beantragte die Inventarisierung — ohne selbst Erbe werden zu wollen. Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Das Rekursgericht bestätigte das mit dem Argument, er könne ja eine Erbantrittserklärung abgeben; das Inventar sei nicht dazu da, einem möglichen Erben Auskunft über das Vermögen zu verschaffen.

Was das Gericht gesagt hat

Der Oberste Gerichtshof gab dem Sohn im Juni 2025 recht. Beim Antrag eines Pflichtteilsberechtigten auf Inventur und Schätzung prüft das Gericht nur, ob er pflichtteilsberechtigt ist — nicht, ob sein Anspruch etwa schon verjährt wäre. Diese Frage bleibt dem Prozess vorbehalten.

Bestätigt wurde außerdem: Auch wer nach dem Gesetz erben würde, kann einen Pflichtteilsanspruch erheben und verlangen, dass Schenkungen eingerechnet werden.

Was das für Sie heißt

  • Sie müssen nicht Erbe werden, um Zahlen zu sehen. Den Umweg über eine Erbantrittserklärung — und damit über die Erbenstellung samt ihren Folgen — müssen Sie nicht gehen.
  • Gerade bei „da ist nichts mehr“ lohnt der Antrag. Erst das Inventar zeigt, was im Nachlass ist. Was zu Lebzeiten übertragen wurde, steht dort zwar nicht — kann aber trotzdem zählen.
  • Einwände der Gegenseite ändern daran nichts. Verjährung, Verzicht, Enterbung: All das gehört in den Prozess über den Anspruch, nicht in das Verfahren über die Schätzung.

Häufige Fragen

Was steht in einem Inventar?

Was zum Todeszeitpunkt vorhanden war: Konten, Liegenschaften, Fahrzeuge, Wertgegenstände — und die Schulden. Liegenschaften werden geschätzt.

Wer zahlt das Inventar?

Die Kosten des Gerichtskommissärs richten sich nach dem Wert des Nachlasses und werden aus diesem gedeckt.

Was ist mit dem Haus, das schon vor Jahren übergeben wurde?

Das steht nicht im Inventar, kann aber bei Ihrer Berechnung dennoch zählen. Mehr zur Anrechnung von Schenkungen →

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Fundstelle: OGH 26.06.2025, 2 Ob 103/25y (§ 804 ABGB, § 165 AußStrG) — Entscheidung im RIS