Pichler Rechtsanwalt · Erbrecht

Pflichtteil bei Bauernhöfen: Ertragswert statt Marktwert

Erbrechtsprozesse in Wien und in ganz Österreich.

Pflichtteil trotz Enterbung: Warum der Marktwert eines Bauernhofs nicht immer zählt

Ein Vater überträgt zwei landwirtschaftliche Betriebe noch zu Lebzeiten an zwei Personen. Sein Nachlass ist später praktisch vermögenslos. Ein Kind wird testamentarisch enterbt und verlangt trotzdem den Pflichtteil. Der Oberste Gerichtshof musste klären, ob die Enterbung wirksam war und ob für die Pflichtteilsberechnung der hohe Verkehrswert oder der niedrigere Ertragswert der Betriebe maßgeblich ist.

Die Übergaben erfolgten kurz vor einer schweren Operation

Der Erblasser hatte drei leibliche Kinder und verstarb im Jahr 2014. Kurz vor einer Operation wegen eines Gehirntumors übergab er zwei landwirtschaftliche Betriebe samt Liegenschaften an die erst- und zweitbeklagten Parteien. Der Nachlass selbst war später vermögenslos.

In einem Testament enterbte der Erblasser die Klägerin. Er missbilligte ihr Verhalten im Zusammenhang mit Beweissicherungsmaßnahmen, einem möglichen Rechtsstreit über die Übergaben und einer Medienberichterstattung über die Familienverhältnisse.

Die Klägerin hielt die Enterbung für unwirksam. Sie verlangte von den Personen, die die landwirtschaftlichen Betriebe erhalten hatten, ihren Pflichtteil. Die Vorinstanzen gaben ihr teilweise recht. Für die Höhe des Pflichtteils legten sie im Wesentlichen den niedrigeren Ertragswert der Betriebe zugrunde und nicht deren höheren Verkehrswert.

Warum die Enterbung nicht ausreichte

Der Todesfall trat im Jahr 2014 ein. Daher war noch die Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 anzuwenden. Das ErbRÄG 2015 gilt grundsätzlich für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017. Die damals geltenden Enterbungsgründe dürfen daher nicht ohne Weiteres als aktuelle Rechtslage dargestellt werden.

Nach dem alten Recht konnte ein Kind unter anderem enterbt werden, wenn es den Erblasser in einer Notlage hilflos zurückließ oder familiäre Pflichten gröblich verletzte. Nicht jede Auseinandersetzung innerhalb einer Familie und nicht jedes verletzende Verhalten erfüllte diese Voraussetzungen.

Die Klägerin hatte gemeinsam mit ihrer Mutter Beweissicherungsmaßnahmen eingeleitet und an einer Medienberichterstattung mitgewirkt. Nach den Feststellungen war sie damals erst knapp volljährig. Außerdem waren wesentliche Aktivitäten von ihrer Mutter ausgegangen.

Die Gerichte sahen darin weder ein hilfloses Zurücklassen des Erblassers in einer Notlage noch eine gröbliche Verletzung familiärer Pflichten. Auch der Vorwurf, die Klägerin habe den letzten Willen des Erblassers vereiteln wollen, überzeugte nicht. Ihr Vorgehen richtete sich gegen die bereits zu Lebzeiten abgeschlossenen Übergabeverträge und nicht gegen eine letztwillige Verfügung.

Ein Streit über lebzeitige Vermögensübertragungen ist somit nicht automatisch ein Grund für Erbunwürdigkeit oder Enterbung. Für die Beurteilung kommt es auf die konkrete Intensität des Verhaltens, die damalige Situation und die vorhandenen Beweise an.

Für den Pflichtteil zählt beim landwirtschaftlichen Betrieb grundsätzlich der Ertragswert

Die Klägerin wollte, dass der deutlich höhere Verkehrswert der Liegenschaften berücksichtigt wird. Die beklagten Parteien bekämpften wiederum unter anderem die Höhe des vom Sachverständigen ermittelten Übernahmswerts.

Bei einem lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb soll die übernehmende Person den Betrieb weiterführen können. Müsste sie für die Auszahlung von Pflichtteilen sofort Grundstücke verkaufen, könnte die wirtschaftliche Grundlage des Betriebs gefährdet werden. Deshalb ist für den Übernahmspreis und damit grundsätzlich auch für die Pflichtteilsberechnung der Ertragswert entscheidend.

Der Ertragswert beschreibt den objektiv erzielbaren wirtschaftlichen Ertrag des Betriebs. Der Verkehrswert zeigt hingegen, welchen Preis die Liegenschaften bei einer Veräußerung am Markt erzielen könnten. Beide Werte können erheblich auseinanderliegen.

Der höhere Verkehrswert kann ausnahmsweise stärker ins Gewicht fallen. Dafür braucht es aber besondere Umstände, etwa eine fehlende Lebensfähigkeit des Betriebs oder andere Umstände, die über die bloße Differenz zwischen Marktwert und Ertragswert hinausgehen. Solche Umstände sahen die Gerichte hier nicht in ausreichendem Maß.

Die Tatsacheninstanzen hatten die beiden Betriebe außerdem als bereits vor den Übergaben selbstständige landwirtschaftliche Einheiten beurteilt. Die Klägerin konnte im Revisionsverfahren nicht erfolgreich behaupten, ursprünglich habe ein einheitlicher Gesamtbetrieb bestanden, der erst durch die Übergaben künstlich geteilt worden sei.

Was der OGH am 19.11.2024 bestätigt hat

Der OGH wies sowohl die Revision der Klägerin als auch jene der beklagten Parteien zurück. Eine Revision ist das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof. Sie setzt unter anderem voraus, dass eine erhebliche Rechtsfrage zu beurteilen ist.

Der OGH vom 19.11.2024, 2 Ob 101/24b, bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidungen des Landesgerichts Korneuburg und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht. Die Revisionen zeigten keine Rechtsfrage auf, die eine abweichende Entscheidung des OGH erforderte.

Der OGH berechnete die Pflichtteilsbeträge nicht vollständig neu. Er prüfte vielmehr, ob die Beurteilung der Enterbung, der betrieblichen Verhältnisse und der Bewertung rechtlich fehlerhaft war. Die Bewertung eines Sachverständigengutachtens betrifft im Allgemeinen eine Tatsachenfrage. Der OGH greift dabei nur ein, wenn die Beurteilung gravierende Fehler aufweist.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene in Wien?

Der Fall stammt nicht aus Wien, sondern wurde vor dem Landesgericht Korneuburg und anschließend vor dem Oberlandesgericht Wien geführt. Die vom OGH bestätigten Grundsätze gelten jedoch österreichweit und damit auch für Pflichtteilsstreitigkeiten in Wien.

Ein Verlassenschaftsverfahren in Wien führt das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abwicklung übernimmt ein Notar als Gerichtskommissär; bei ihm werden auch Erbantrittserklärungen abgegeben. Streitige Klagen, etwa Pflichtteilsklagen, gehen je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Wenn Sie gerade eine Übergabe oder Enterbung prüfen

  • Wenn Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb geerbt haben: Prüfen Sie, ob der Betrieb bereits vor der Übergabe wirtschaftlich selbstständig war. Davon kann abhängen, ob ein einheitlicher Gesamtbetrieb oder mehrere eigenständige Betriebe zu bewerten sind.
  • Wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind: Lassen Sie sich erklären, auf welcher Grundlage der Pflichtteil berechnet wurde. Bei einem lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb ist nicht automatisch der Verkehrswert maßgeblich.
  • Wenn Sie enterbt wurden: Sichern Sie Testament, Übergabeverträge, Briefe, Nachrichten und Zeugenaussagen. Ob ein Verhalten eine Enterbung rechtfertigt, hängt stark von den Umständen und dem anwendbaren Recht ab.
  • Wenn ein Sachverständigengutachten vorliegt: Prüfen Sie die Annahmen zu Ertrag, Bewirtschaftung, Schulden und den einzelnen Betriebsteilen. Auch die Frage, ob der Betrieb lebensfähig ist, kann für die Bewertung wichtig sein.

Bei einem Todesfall vor dem 1. Jänner 2017 ist außerdem genau zu prüfen, welche alte Rechtslage anzuwenden ist. Bei späteren Todesfällen gelten grundsätzlich die Regelungen des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015. Die Wirksamkeit einer Enterbung lässt sich daher nicht allein anhand einer älteren Entscheidung beurteilen.

Häufige Fragen zum Pflichtteil bei Bauernhöfen

Kann man enterbt werden, weil man gegen eine Übergabe klagt?

Nein, ein gerichtliches Vorgehen gegen eine zu Lebzeiten abgeschlossene Übergabe führt nicht automatisch zur Enterbung. Im entschiedenen Fall richtete sich das Verhalten der Klägerin gegen Übergabeverträge und nicht gegen eine letztwillige Verfügung. Ob eine Enterbung wirksam ist, hängt vom anwendbaren Recht, dem genauen Verhalten und dessen Schwere ab.

Wird der Pflichtteil immer nach dem Verkehrswert berechnet?

Nein. Bei einem lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb ist grundsätzlich der Ertragswert maßgeblich. Der Verkehrswert kann nur bei besonderen Umständen stärker berücksichtigt werden. Die bloße Tatsache, dass Grundstücke am Markt deutlich mehr wert wären, reicht dafür nicht automatisch aus.

Gilt die Entscheidung des OGH auch für heutige Erbfälle?

Die Entscheidung betrifft einen Todesfall aus dem Jahr 2014 und damit die Rechtslage vor dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Für Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 gelten grundsätzlich die neuen erbrechtlichen Regeln. Die Entscheidung kann bei der Bewertung ähnlicher Fragen Orientierung geben, ersetzt aber keine Prüfung der heute geltenden Vorschriften.

Welches Gericht ist in Wien zuständig, wenn ich meinen Pflichtteil einklagen möchte?

Das hängt unter anderem vom Streitwert ab. Eine Pflichtteilsklage geht je nach Streitwert an ein Wiener Bezirksgericht oder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Das Verlassenschaftsverfahren selbst führt das zuständige Bezirksgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der verstorbenen Person; die Abwicklung erfolgt durch den Gerichtskommissär.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Erbrecht und Verlassenschaft

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Verlassenschaftsverfahren, bei Pflichtteilsansprüchen, Testamentsanfechtungen und bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen.

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